Erwerb von Auslandsvermögen

Der Erwerb von Aus­lands­ver­mö­gen unter­liegt bei unbe­schränk­ter Erb­schaft- oder Schen­kung­steu­er­pflicht im Inland der Steu­er­pflicht. Für zu Wohn­zwe­cken ver­mie­te­te Grund­stü­cke, die im Inland, einem Mit­glied­staat der Euro­päi­schen Uni­on oder in einem Staat des Euro­päi­schen Wirt­schafts­raums bele­gen sind, gewährt der Steu­er­ge­setz­ge­ber eine Steu­er­be­frei­ung i. H. von 10 % auf den Steu­er­wert (§ 13d Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz/ErbStG). Dies gilt jedoch nicht für Immo­bi­li­en aus Dritt­staa­ten.

EuGH-Urteil

Der Euro­päi­sche Gerichtshof/EuGH hat jetzt im Urteil vom 12.10.2023 (C‑670/21) die deut­sche Ver­güns­ti­gungs­re­ge­lung für mit dem Ver­trag über die Arbeits­wei­se der Euro­päi­schen Uni­on (AEUV, Art, 63, 65) unver­ein­bar erklärt. Damit ver­stößt die­se Befrei­ungs­re­ge­lung gegen EU-Recht. Bezo­gen auf den Ent­schei­dungs­fall beton­te der EuGH, dass die deut­schen Behör­den von den kana­di­schen Behör­den die erfor­der­li­chen Infor­ma­tio­nen erhal­ten kön­nen, um die Gewäh­rung der Steu­er­ver­güns­ti­gung aus­rei­chend prü­fen zu kön­nen.