Elektronische Rechnungen

Der Gesetz­ge­ber plant ein­schlä­gi­ge Rechts­grund­la­gen für die obli­ga­to­ri­sche Ver­wen­dung von eRe­ch­nun­gen im B2B-Bereich (§ 14 Abs. 1 Satz 2 bis 8, Abs. 2 und 3 UStG, § 27 Abs. 39 UStG, §§ 33, 34 UStDV‑E). Unter­neh­me­rin­nen und Unter­neh­mer soll­ten sich schon jetzt dar­auf ein­stel­len.

Unterscheidung

Zu unter­schei­den wird künf­tig sein zwi­schen einer elek­tro­ni­schen Rech­nung und einer sons­ti­gen Rech­nung. Als elek­tro­ni­sche Rech­nung gilt nur noch eine in einem bestimm­ten struk­tu­rier­ten – den Vor­ga­ben der Richt­li­nie 2014/55/EU ent­spre­chen­den – elek­tro­ni­schen For­mat aus­ge­stell­te Rech­nung, die sich elek­tro­nisch ver­ar­bei­ten lässt. Rech­nun­gen im PDF-For­mat oder einem ande­ren elek­tro­ni­schen For­mat oder auf Papier gel­ten als „sons­ti­ge Rech­nun­gen“.

Kleinbetragsrechnungen

Für Klein­be­trags­rech­nun­gen i. S. d. § 33 UStDV und für Fahr­aus­wei­se i. S. d. § 34 UStDV kön­nen wei­ter­hin alle Rech­nungs­ar­ten, auch Papier­aus­dru­cke, ver­wen­det wer­den.

Anwendung

Für die Anwen­dung gibt es lan­ge Über­gangs­re­ge­lun­gen. Für bis zum 31.12.2026 aus­ge­führ­te Umsät­ze kann statt einer eRe­ch­nung auch eine sons­ti­ge Rech­nung auf Papier oder in einem ande­ren elek­tro­ni­schen For­mat aus­ge­stellt wer­den (§ 27 Abs. 39 Satz 1 Nr. 1 UStG‑E). Für Unter­neh­men mit einem Gesamt­um­satz im vor­an­ge­gan­ge­nen Kalen­der­jahr (2026) bis zu € 800.000,00 ver­län­gert sich die Über­gangs­re­ge­lung noch­mals bis zum 31.12.2027 (§ 27 Abs. 39 Satz 1 Nr. 2 UStG‑E).

Stand: 28. Janu­ar 2024