Jahressteuergesetz 2022

Mit dem Jah­res­steu­er­ge­setz 2022 wur­de mit § 3 Nr. 72 EStG eine gesetz­li­che Steu­er­be­frei­ung zum 1.1.2023 geschaf­fen für Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen auf Ein­fa­mi­li­en­häu­sern mit einer instal­lier­ten Brut­to­leis­tung von maxi­mal 30 Kilo­watt oder auf sons­ti­gen Gebäu­den mit einer Brut­to­leis­tung von maxi­mal 15 Kilo­watt je Wohn- oder Gewer­be­ein­heit.

Entnahme

Bestehen­de Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen, die die oben genann­ten Leis­tungs­gren­zen nicht über­schrei­ten, kön­nen zur Anwen­dung der Null­be­steue­rung ent­nom­men wer­den. Das Bundesfinanzministerium/BMF hat mit Schrei­ben vom 30.11.2023, (III C 2 — S 7220/22/10002 :013) Hin­wei­se für ent­spre­chen­de Ent­nah­me­hand­lun­gen gege­ben. Die Ent­nah­me­hand­lung stellt ein Wahl­recht dar, wel­ches von der Unter­neh­me­rin bzw. vom Unter­neh­mer zu doku­men­tie­ren ist, z. B. durch eine ent­spre­chen­de Erklä­rung gegen­über dem Finanz­amt.

Verwendung für nichtunternehmerische Zwecke

Der erfor­der­li­che Nach­weis der Ver­wen­dung des erzeug­ten Stroms für nicht­un­ter­neh­me­ri­sche Zwe­cke kann gemäß dem BMF-Schrei­ben auch durch die nicht nur gele­gent­li­che Ladung des Stroms in ein E‑Fahrzeug geführt wer­den, das nicht dem Unter­neh­men zuge­ord­net wor­den ist. Oder es wird eine Wär­me­pum­pe betrie­ben, die nicht dem Unter­neh­men zuge­ord­net wor­den ist.

Keine Rückwirkung

Das BMF stellt in dem Schrei­ben klar, dass die Ent­nah­me einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge grund­sätz­lich nur zum aktu­el­len Zeit­punkt und nicht (mehr) rück­wir­kend zum 1.1.2023 erfol­gen kann. Eine ent­spre­chen­de Über­gangs­frist ist zum 11.1.2024 abge­lau­fen.

Umsatzsteuer

Wur­de eine die oben genann­ten Leis­tungs­gren­zen nicht über­schrei­ten­de Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge vor dem 1.1.2023 ange­schafft und wur­de der Vor­steu­er­ab­zug gel­tend gemacht, ist die fünf­jäh­ri­ge Bin­dungs­frist zu beach­ten (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Umsatzsteuergesetz/UStG). Das heißt, die Ein­spei­se­ver­gü­tun­gen unter­lie­gen bis Ablauf der Bin­dungs­frist wei­ter­hin der Umsatz­steu­er und es müs­sen auch wei­ter­hin Umsatz­steu­er-Vor­anmel­dun­gen abge­ge­ben wer­den.

Photovoltaikanlage mit Stromspeicher

Die Finanz­ver­wal­tung sieht die Anschaf­fung einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge und eines Strom­spei­chers in einem ein­heit­li­chen (Werk-)Vertrag als Sach­ge­samt­heit (vgl. Abschnitt 3.1 Absatz 1 UStAE). Die Anla­ge und der Strom­spei­cher wer­den umsatz­steu­er­lich als eine Lie­fe­rung behan­delt. Lie­gen die übri­gen Vor­aus­set­zun­gen für die Steu­er­frei­heit einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge vor, gilt auch für den Strom­spei­cher der Null­steu­er­satz.

Stand: 28. Janu­ar 2024