Akti­en­ba­sier­te Ver­gü­tun­gen wie Rest­ric­ted Stock Units (RSUs) und Employee Stock Purcha­se Plans (ESPPs) sind vor allem bei inter­na­tio­na­len Unter­neh­men und Kon­zer­nen mit US-Bezug weit ver­brei­tet. Für Arbeit­neh­mer kön­nen die­se Pro­gram­me finan­zi­ell attrak­tiv sein, steu­er­lich sind sie jedoch häu­fig kom­plex.

Bei RSUs erhält der Arbeit­neh­mer Akti­en in der Regel erst nach Ablauf einer bestimm­ten Ves­t­ing-Peri­ode. Steu­er­lich rele­vant ist dabei meist nicht erst der spä­te­re Ver­kauf, son­dern bereits der Zeit­punkt, zu dem die Akti­en über­tra­gen bzw. frei­ge­ge­ben wer­den. Der Markt­wert der Akti­en kann dann als Arbeits­lohn gel­ten und ent­spre­chend lohn­steu­er­pflich­tig sein.

Bei ESPPs erwer­ben Arbeit­neh­mer Akti­en ihres Arbeit­ge­bers häu­fig mit einem Rabatt. Auch die­ser Preis­vor­teil kann in Deutsch­land als geld­wer­ter Vor­teil steu­er­pflich­tig sein. US-ame­ri­ka­ni­sche Son­der­re­ge­lun­gen oder Hal­te­fris­ten wer­den in Deutsch­land nicht auto­ma­tisch über­nom­men.

Beson­de­re Auf­merk­sam­keit ist zudem nach dem Erwerb oder Ves­t­ing erfor­der­lich: Wer­den Akti­en spä­ter ver­kauft, kön­nen Ver­äu­ße­rungs­ge­win­ne als Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen steu­er­pflich­tig sein. Auch Divi­den­den, Zin­sen auf Ver­rech­nungs­kon­ten sowie Wäh­rungs­um­rech­nun­gen bei aus­län­di­schen Depots müs­sen kor­rekt berück­sich­tigt und doku­men­tiert wer­den.

Typi­sche Feh­ler ent­ste­hen ins­be­son­de­re dann, wenn aus­län­di­sche Depots nicht voll­stän­dig in die deut­sche Steu­er­erklä­rung ein­be­zo­gen wer­den oder Arbeit­neh­mer davon aus­ge­hen, dass der Arbeit­ge­ber bereits alle steu­er­li­chen Pflich­ten erfüllt hat. Gera­de bei inter­na­tio­na­len Akti­en­pro­gram­men ist dies jedoch nicht immer der Fall. Nicht erklär­te Kapi­tal­erträ­ge oder unvoll­stän­di­ge Anga­ben kön­nen zu Steu­er­nach­zah­lun­gen, Zin­sen und im Ein­zel­fall auch steu­er­straf­recht­li­chen Risi­ken füh­ren.

Wur­den RSUs, ESPPs, Divi­den­den oder Ver­äu­ße­rungs­ge­win­ne in der Ver­gan­gen­heit nicht oder nicht voll­stän­dig erklärt, soll­te zeit­nah geprüft wer­den, ob eine Kor­rek­tur oder gege­be­nen­falls eine straf­be­frei­en­de Selbst­an­zei­ge in Betracht kommt. Eine sol­che Anzei­ge muss voll­stän­dig, rich­tig und recht­zei­tig erfol­gen, damit sie ihre Wir­kung ent­fal­ten kann.

Unser Rat: Arbeit­neh­mer mit akti­en­ba­sier­ter Ver­gü­tung soll­ten Ves­t­ing-Abrech­nun­gen, Kauf­be­le­ge, Ver­kaufs­ab­rech­nun­gen, Divi­den­den­be­schei­ni­gun­gen und Wech­sel­kur­se sorg­fäl­tig auf­be­wah­ren. Eine früh­zei­ti­ge steu­er­li­che Prü­fung hilft, Nach­zah­lun­gen und Risi­ken zu ver­mei­den.

Unse­re Kanz­lei unter­stützt Sie bei der steu­er­li­chen Ein­ord­nung von RSUs und ESPPs, der Auf­ar­bei­tung ver­gan­ge­ner Jah­re sowie bei der rechts­si­che­ren Kom­mu­ni­ka­ti­on mit dem Finanz­amt.