Vie­le gering­fü­gig Beschäf­tig­te haben sich in der Ver­gan­gen­heit von der Ren­ten­ver­si­che­rungs­pflicht befrei­en las­sen. Ab dem 1. Juli 2026 besteht die Mög­lich­keit, die­se Befrei­ung ein­ma­lig für die Zukunft zurück­zu­neh­men.

Wer die­sen Schritt wählt, zahlt künf­tig gemein­sam mit dem Arbeit­ge­ber Pflicht­bei­trä­ge in die gesetz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rung. Bei gewerb­li­chen Mini­jobs beträgt der Arbeit­neh­mer­an­teil der­zeit grund­sätz­lich 3,6 % des Arbeits­ent­gelts. Bei Mini­jobs in Pri­vat­haus­hal­ten kann der Arbeit­neh­mer­an­teil höher aus­fal­len.

Die vol­le Bei­trags­zah­lung kann für Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer meh­re­re Vor­tei­le haben. Die Beschäf­ti­gungs­zeit wird in vol­lem Umfang als Pflicht­bei­trags­zeit berück­sich­tigt. Dies kann unter ande­rem wich­tig sein für War­te­zei­ten in der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung, einen mög­li­chen frü­he­ren Ren­ten­be­ginn, Ansprü­che auf Reha­bi­li­ta­ti­ons­leis­tun­gen, Erwerbs­min­de­rungs­ren­ten sowie für die Ries­ter-För­de­rung.

Zudem wird das Arbeits­ent­gelt bei der spä­te­ren Ren­ten­be­rech­nung nicht nur antei­lig, son­dern grund­sätz­lich in vol­ler Höhe berück­sich­tigt.

Die Auf­he­bung der Befrei­ung muss gegen­über dem Arbeit­ge­ber bean­tragt wer­den. Der Antrag kann schrift­lich oder elek­tro­nisch gestellt wer­den. Wich­tig ist: Wer meh­re­re Mini­jobs gleich­zei­tig aus­übt, kann die Auf­he­bung nur ein­heit­lich für alle zeit­gleich aus­ge­üb­ten gering­fü­gi­gen Beschäf­ti­gun­gen erklä­ren. Auch wei­te­re Arbeit­ge­ber müs­sen ent­spre­chend infor­miert wer­den.

Die Ent­schei­dung ist für die Dau­er der Beschäf­ti­gung bin­dend. Eine spä­te­re Rück­kehr zur Befrei­ung von der Ren­ten­ver­si­che­rungs­pflicht ist aus­ge­schlos­sen.

Die Auf­he­bung wirkt grund­sätz­lich ab Beginn des Kalen­der­mo­nats, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag beim Arbeit­ge­ber ein­geht, sofern die Mini­job-Zen­tra­le nicht wider­spricht.

Unser Hin­weis: Für Mini­job­ber kann sich eine Prü­fung loh­nen, ob die Rück­nah­me der Befrei­ung sinn­voll ist. Gera­de bei län­ge­rer Beschäf­ti­gungs­dau­er oder feh­len­den Pflicht­bei­trags­zei­ten kann die vol­le Ren­ten­ver­si­che­rungs­pflicht Vor­tei­le brin­gen. Arbeit­ge­ber soll­ten betrof­fe­ne Arbeit­neh­mer recht­zei­tig infor­mie­ren und die Doku­men­ta­ti­on sorg­fäl­tig auf­be­wah­ren.