Viele geringfügig Beschäftigte haben sich in der Vergangenheit von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Ab dem 1. Juli 2026 besteht die Möglichkeit, diese Befreiung einmalig für die Zukunft zurückzunehmen.
Wer diesen Schritt wählt, zahlt künftig gemeinsam mit dem Arbeitgeber Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung. Bei gewerblichen Minijobs beträgt der Arbeitnehmeranteil derzeit grundsätzlich 3,6 % des Arbeitsentgelts. Bei Minijobs in Privathaushalten kann der Arbeitnehmeranteil höher ausfallen.
Die volle Beitragszahlung kann für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mehrere Vorteile haben. Die Beschäftigungszeit wird in vollem Umfang als Pflichtbeitragszeit berücksichtigt. Dies kann unter anderem wichtig sein für Wartezeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, einen möglichen früheren Rentenbeginn, Ansprüche auf Rehabilitationsleistungen, Erwerbsminderungsrenten sowie für die Riester-Förderung.
Zudem wird das Arbeitsentgelt bei der späteren Rentenberechnung nicht nur anteilig, sondern grundsätzlich in voller Höhe berücksichtigt.
Die Aufhebung der Befreiung muss gegenüber dem Arbeitgeber beantragt werden. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Wichtig ist: Wer mehrere Minijobs gleichzeitig ausübt, kann die Aufhebung nur einheitlich für alle zeitgleich ausgeübten geringfügigen Beschäftigungen erklären. Auch weitere Arbeitgeber müssen entsprechend informiert werden.
Die Entscheidung ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Eine spätere Rückkehr zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist ausgeschlossen.
Die Aufhebung wirkt grundsätzlich ab Beginn des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag beim Arbeitgeber eingeht, sofern die Minijob-Zentrale nicht widerspricht.
Unser Hinweis: Für Minijobber kann sich eine Prüfung lohnen, ob die Rücknahme der Befreiung sinnvoll ist. Gerade bei längerer Beschäftigungsdauer oder fehlenden Pflichtbeitragszeiten kann die volle Rentenversicherungspflicht Vorteile bringen. Arbeitgeber sollten betroffene Arbeitnehmer rechtzeitig informieren und die Dokumentation sorgfältig aufbewahren.