Der Wech­sel zurück in die gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung kann mit erhöh­ten Bei­trä­gen ver­bun­den sein und für älte­re Ver­si­cher­te gilt das auch im Ruhe­stand. Denn wer als „frei­wil­lig gesetz­lich Ver­si­cher­ter“ ein­ge­stuft wird, zahlt Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge auf jede Ein­kom­mens­art – z. B. auch auf Miet­ein­nah­men, Zin­sen und pri­va­te Ren­ten.

Im Ruhe­stand als pflicht­ver­si­chert in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung der Rent­ner gilt nur, wer in der zwei­ten Hälf­te des Arbeits­le­bens min­des­tens 90% der Zeit in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung ver­si­chert war und eine gesetz­li­che Ren­te bezieht. Dabei kommt es nicht dar­auf an, ob man im Arbeits­le­ben frei­wil­lig gesetz­lich kran­ken­ver­si­chert war.