Erträge aus Fremdwährungsanlagen

Ab 2024 müs­sen inlän­di­sche Ban­ken auch Gewin­ne und Ver­lus­te aus der Ver­äu­ße­rung von Fremd­wäh­run­gen auf ver­zins­li­chen Anla­ge­kon­ten im Rah­men der Abgel­tung­s­teu­er berück­sich­ti­gen und Steu­ern abfüh­ren. Es besteht bis 31.12.2024 zwar noch eine Nicht­be­an­stan­dungs­frist. Kapi­tal­an­le­ge­rin­nen und Kapi­tal­an­le­ger soll­ten sich aber jetzt schon dar­auf ein­stel­len.

Der Hintergrund

Die Erfas­sungs­pflicht resul­tiert nicht aus einer Geset­zes­än­de­rung, son­dern basiert aus der geän­der­ten Auf­fas­sung des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums zu Fremd­wäh­rungs­ge­win­nen aus dem Schrei­ben vom 19.5.2022, Rand­zif­fer 131. Danach sind Wäh­rungs­ge­win­ne/-ver­lus­te aus der Ver­äu­ße­rung oder Rück­zah­lung einer ver­brief­ten oder unver­brief­ten ver­zins­li­chen Kapi­tal­for­de­rung oder eines ver­zins­li­chen Fremd­wäh­rungs­gut­ha­bens (ver­zins­li­ches Fremd­wäh­rungs­kon­to) gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 Num­mer 7 und Absatz 4 Satz 1 Einkommensteuergesetz/EStG steu­er­pflich­tig. Dabei stellt jede Ein­zah­lung oder Zins­gut­schrift auf ein ver­zins­li­ches Tages‑, Fest­geld- oder sons­ti­ges Fremd­wäh­rungs­kon­to einen Anschaf­fungs­vor­gang dar.

Keine steuerfreien privaten Veräußerungsgeschäfte

Bis­her waren Fremd­wäh­rungs­ge­schäf­te nur im Rah­men der Steu­er­pflich­ten für pri­va­te Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­te (§ 23 EStG) steu­er­pflich­tig, sprich nach mehr als einem Jahr steu­er­frei. Dies gilt nach Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung nur noch für Wäh­rungs­ge­win­ne/-ver­lus­te aus der Ver­äu­ße­rung oder Rück­zah­lung einer unver­brief­ten und unver­zins­li­chen Kapi­tal­for­de­rung oder eines unver­zins­li­chen Fremd­wäh­rungs­gut­ha­bens. Die­se sind gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Num­mer 2 EStG bei der Ver­äu­ße­rung des Fremd­wäh­rungs­gut­ha­bens zu berück­sich­ti­gen.

Neue Vordruckmuster für die Jahressteuerbescheinigung

Im Zuge des­sen änder­te die Finanz­ver­wal­tung auch ihr Schrei­ben vom 23.5.2022 über die Aus­stel­lung von Steu­er­be­schei­ni­gun­gen, sodass Ban­ken beim Aus­stel­len der Jah­res­steu­er­be­schei­ni­gun­gen auch Fremd­wäh­rungs­ge­win­ne im Rah­men des § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG berück­sich­ti­gen müs­sen. Die Neu­re­ge­lung wird auch dazu füh­ren, dass ver­gan­ge­ne Fremd­wäh­rungs­ge­win­ne dem Finanz­amt auf­ge­deckt wer­den.

Stand: 28. Janu­ar 2024