Was ändert sich kon­kret?
Wer Unter­halts­zah­lun­gen von der Steu­er abset­zen möch­te – etwa für im Aus­land leben­de Ange­hö­ri­ge – muss künf­tig unbe­dingt auf Über­wei­sun­gen oder ande­re nach­voll­zieh­ba­re Zah­lungs­me­tho­den set­zen. Bar­zah­lun­gen gel­ten nicht mehr als aus­rei­chen­der Nach­weis. Auch Quit­tun­gen oder Emp­fangs­be­stä­ti­gun­gen genü­gen nicht, da sie leicht mani­pu­lier­bar sei­en.

Hin­ter­grund
Unter­halts­leis­tun­gen kön­nen bis zu einen bestimm­ten Höchst­be­trag jähr­lich als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung steu­er­lich gel­tend gemacht wer­den. Vor­aus­set­zung ist jedoch, dass sowohl die Bedürf­tig­keit der unter­stütz­ten Per­son als auch die tat­säch­li­che Zah­lung nach­ge­wie­sen wer­den.

Kon­se­quen­zen für Steu­er­pflich­ti­ge
Wer wei­ter­hin bar zahlt, ris­kiert den Ver­lust des Steu­er­ab­zugs. Ins­be­son­de­re in Fäl­len, in denen Ange­hö­ri­ge im Aus­land unter­stützt wer­den und Bank­ver­bin­dun­gen schwie­ri­ger sind, kann das zu Pro­ble­men füh­ren.

Tipp
Für die steu­er­li­che Aner­ken­nung emp­fiehlt sich:

  • Über­wei­sun­gen oder Dau­er­auf­trä­ge nut­zen
  • Kon­to­aus­zü­ge auf­be­wah­ren
  • Schrift­li­che Ver­ein­ba­run­gen doku­men­tie­ren