Kernaussage des Gerichts:
Der Solidaritätszuschlag stellt eine sogenannte Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer dar. Solche Abgaben sind laut Grundgesetz erlaubt, wenn sie dem Bund eine zusätzliche Finanzierungsmöglichkeit für gesamtstaatliche Aufgaben verschaffen. Der Solidaritätszuschlag wurde ursprünglich zur Finanzierung des „Aufbaus Ost“ nach der Wiedervereinigung eingeführt, und das Gericht stellte klar, dass zur Aufrechterhaltung des Solidaritätszuschlags weiterhin ein aufgabenbezogener finanzieller Mehrbedarf des Bundes in Bezug auf die wiedervereinigungsbedingten Lasten vorliegen muss. Dieser Mehrbedarf sei entscheidend dafür, ob und in welcher Höhe der Solidaritätszuschlag zukünftig begründet bleibt.
Wen betrifft der Soli heute?
Seit der Reform im Jahr 2021 wird der Solidaritätszuschlag nur noch von den obersten zehn Prozent der Einkommensbezieher sowie von Kapitalgesellschaften gezahlt. Für den Großteil der Bevölkerung wurde er im Effekt abgeschafft.
Kritik und politische Bedeutung
Die Kläger sahen im Solidaritätszuschlag eine unzulässige Dauersteuer und argumentierten, dass der ursprüngliche Finanzierungszweck längst erfüllt sei. Das Gericht widersprach jedoch und betonte, dass die Erhebung des Solidaritätszuschlags weiterhin im Rahmen der verfassungsrechtlich zulässigen Ergänzungsabgaben liege.
Fazit
Das Urteil schafft rechtliche Klarheit – doch die politische Diskussion über die Zukunft des Solidaritätszuschlags dürfte damit nicht beendet sein. Kritiker fordern schon länger seine vollständige Abschaffung. Das Bundesverfassungsgericht hat nun aber bestätigt: Der Soli in seiner aktuellen Form bleibt rechtens.