Kern­aus­sa­ge des Gerichts:

Der Soli­da­ri­täts­zu­schlag stellt eine soge­nann­te Ergän­zungs­ab­ga­be zur Ein­kom­men- und Kör­per­schaft­steu­er dar. Sol­che Abga­ben sind laut Grund­ge­setz erlaubt, wenn sie dem Bund eine zusätz­li­che Finan­zie­rungs­mög­lich­keit für gesamt­staat­li­che Auf­ga­ben ver­schaf­fen. Der Soli­da­ri­täts­zu­schlag wur­de ursprüng­lich zur Finan­zie­rung des „Auf­baus Ost“ nach der Wie­der­ver­ei­ni­gung ein­ge­führt, und das Gericht stell­te klar, dass zur Auf­recht­erhal­tung des Soli­da­ri­täts­zu­schlags wei­ter­hin ein auf­ga­ben­be­zo­ge­ner finan­zi­el­ler Mehr­be­darf des Bun­des in Bezug auf die wie­der­ver­ei­ni­gungs­be­ding­ten Las­ten vor­lie­gen muss. Die­ser Mehr­be­darf sei ent­schei­dend dafür, ob und in wel­cher Höhe der Soli­da­ri­täts­zu­schlag zukünf­tig begrün­det bleibt.

Wen betrifft der Soli heu­te?
Seit der Reform im Jahr 2021 wird der Soli­da­ri­täts­zu­schlag nur noch von den obers­ten zehn Pro­zent der Ein­kom­mens­be­zie­her sowie von Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten gezahlt. Für den Groß­teil der Bevöl­ke­rung wur­de er im Effekt abge­schafft.

Kri­tik und poli­ti­sche Bedeu­tung
Die Klä­ger sahen im Soli­da­ri­täts­zu­schlag eine unzu­läs­si­ge Dau­er­steu­er und argu­men­tier­ten, dass der ursprüng­li­che Finan­zie­rungs­zweck längst erfüllt sei. Das Gericht wider­sprach jedoch und beton­te, dass die Erhe­bung des Soli­da­ri­täts­zu­schlags wei­ter­hin im Rah­men der ver­fas­sungs­recht­lich zuläs­si­gen Ergän­zungs­ab­ga­ben lie­ge.

Fazit
Das Urteil schafft recht­li­che Klar­heit – doch die poli­ti­sche Dis­kus­si­on über die Zukunft des Soli­da­ri­täts­zu­schlags dürf­te damit nicht been­det sein. Kri­ti­ker for­dern schon län­ger sei­ne voll­stän­di­ge Abschaf­fung. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat nun aber bestä­tigt: Der Soli in sei­ner aktu­el­len Form bleibt rech­tens.