Nach dem der­zei­ti­gen Ent­wurf des Jah­res­steu­er­ge­set­zes 2026 soll ab dem 1. Janu­ar 2030 ein grund­le­gen­der Sys­tem­wech­sel bei der umsatz­steu­er­li­chen Organ­schaft statt­fin­den.

Dem­nach ent­steht die umsatz­steu­er­li­che Organ­schaft zukünf­tig nicht mehr auto­ma­tisch bei Vor­lie­gen der Vor­aus­set­zun­gen (finan­zi­el­le, wirt­schaft­li­che und orga­ni­sa­to­ri­sche Ein­glie­de­rung), son­dern nur und erst durch einen expli­zi­ten elek­tro­ni­schen Antrag beim Finanz­amt.

Steu­er­pflich­ti­ge kön­nen dann also selbst ent­schei­den, ob eine umsatz­steu­er­li­che Organ­schaft ein­tre­ten soll oder nicht.

Ergänzt wird die­ses neue Erklä­rungs­mo­dell durch eine gesetz­li­che Klar­stel­lung zu erwei­ter­ten Ein­be­zugs­mög­lich­kei­ten für Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten, was die Rechts­si­cher­heit in die­sem Bereich für die Steu­er­pflich­ti­gen erhöht.

Es gilt nach wie vor, bestehen­de Struk­tu­ren recht­zei­tig vor dem Inkraft­tre­ten der Neu­re­ge­lung zu über­prü­fen und ggfs. anzu­pas­sen.

Die end­gül­ti­gen Ergeb­nis­se und Details im wei­te­ren Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren müs­sen aber auf jeden Fall abge­war­tet wer­den.