Die Neuerung: Wer gegen eine Abfindung auf ein Nießbrauchrecht an einer vermieteten Immobilie verzichtet, erzielt dadurch grundsätzlich steuerbare Einkünfte (steuerpflichtige Entschädigung nach §§ 21, 24 EStG).
Bisherige Praxis: Eine Gegenleistung für den Verzicht auf einen Nießbrauch wurde als nicht steuerbare Vermögensumschichtung gewertet.
Kein Zwang nötig: Für die Steuerbarkeit ist es künftig unerheblich, ob die Ablösung unter einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Druck stattgefunden hat.
Übergangsfrist: Die Finanzverwaltung wendet die alte, steuerlich günstigere Praxis weiterhin an – aber nur bis zum Tag der Veröffentlichung des BFH-Urteils im Bundessteuerblatt (BStBl).