Erbschaftsteuer

Der Ent­wurf des „ers­ten Jah­res­steu­er­ge­set­zes“ 2024 ent­hält zahl­rei­che Ände­run­gen des Erb­schaft­steu­er­ge­set­zes und des Bewer­tungs­ge­set­zes. Die Ände­run­gen resul­tie­ren aus der neu­es­ten Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs und des Euro­päi­schen Gerichts­hofs. Die wesent­li­chen Ände­run­gen im Erb­schaft­steu­er­recht sind:

Nachlassverbindlichkeiten

Beschränkt steu­er­pflich­ti­ge Erbin­nen und Erben sol­len künf­tig zumin­dest antei­lig Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten steu­er­min­dernd abzie­hen kön­nen. Dies hat der Euro­päi­sche Gerichts­hof (EuGH, Rs C 394/20) so ent­schie­den. Eine Abzugs­mög­lich­keit muss zumin­dest inso­weit gege­ben sein, als im Inland eine Besteue­rung erfolgt. Die geplan­te Neu­fas­sung des § 10 Abs 6 Erb­schaft­steu­er­ge­setz ErbStG sieht vor, dass beschränkt Steu­er­pflich­ti­ge Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten antei­lig abzie­hen kön­nen, soweit der Nach­lass der deut­schen Besteue­rung unter­liegt.

Abschlag für vermietete Immobilien

Der bis­lang nur für ver­mie­te­te Inlands­im­mo­bi­li­en gel­ten­de Befrei­ungs­ab­schlag von 10 Pro­zent soll auch auf Grund­stü­cke in Dritt­staa­ten aus­ge­wei­tet wer­den. Vor­aus­set­zung ist, dass mit dem jewei­li­gen Dritt­staat ein Infor­ma­ti­ons­aus­tausch­ab­kom­men in Bezug auf die Erb­schaft­steu­er besteht.

Erweiterte Stundungsregelungen

Eine Stun­dung von Erb­schaft­steu­er soll künf­tig auch für eigen­ge­nutz­te oder fremd ver­mie­te­te Woh­nun­gen mög­lich sein. Die neu­en Stun­dungs­mög­lich­kei­ten grei­fen dann, wenn die Erb­schaft­steu­er nicht aus eige­nem Ver­mö­gen, son­dern nur durch Ver­kauf der Immo­bi­lie gezahlt wer­den könn­te.