Energiepreispauschale

Der Steu­er­ge­setz­ge­ber zahl­te an alle Arbeit­neh­me­rin­nen, Arbeit­neh­mer sowie wei­te­re Emp­fän­ge­rin­nen und Emp­fän­ger im Jahr 2022 eine Ener­gie­preis­pau­scha­le in Höhe von € 300,00 als Kom­pen­sa­ti­on für hohe Strom- und Gas­prei­se. Die Pau­scha­le ist nach § 119 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz/EStG ein­kom­men­steu­er­pflich­tig und gehört zu den steu­er­ba­ren Ein­künf­ten aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit. Das erst­in­stanz­li­che Finanzgericht/FG Müns­ter (Urteil vom 17.4.2024, 14 K 1425/23 E) hält die Besteue­rung für ver­fas­sungs­ge­mäß. Der Klä­ger, ein Arbeit­neh­mer, war der Auf­fas­sung, es han­de­le sich um eine Sub­ven­ti­on des Staa­tes, die in kei­nem Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang zu sei­nem Arbeits­ver­hält­nis ste­he.

Revisionsverfahren vor dem BFH

Der Klä­ger hat gegen das FG-Urteil Revi­si­on ein­ge­legt. Das Ver­fah­ren ist beim Bundesfinanzhof/BFH unter dem Akten­zei­chen VI R 15/24 anhän­gig.