Die Sanierung von historischen Gebäuden ist oft kostspielig, bietet aber gleichzeitig Steuersparmöglichkeiten. Über eine Sonderabschreibung für Denkmalimmobilien belohnt der Staat private Investoren, die kulturhistorisch wertvolle Gebäude erhalten.
Sanierungskosten für eine Denkmalimmobilie können extrem schnell steuerlich geltend machen.
Im Jahr der Fertigstellung und den folgenden 7 Jahren jeweils 9 % pro Jahr.
Im Jahr 9 bis 12 jeweils 7 % pro Jahr.
Im Ergebnis haben Sie nach nur 12 Jahren 100 % der anerkannten Sanierungskosten steuerlich abgesetzt.
Damit das Finanzamt die Sonderabschreibung gewährt, müssen strenge Kriterien erfüllt sein:
Die Immobilie muss offiziell als Baudenkmal eingetragen sein oder zu einem geschützten Ensemble gehören.
Das Objekt muss nach der Sanierung vermietet oder gewerblich genutzt werden (z. B. auch als Ferienwohnung). Hinweis: Für die private Eigennutzung gibt es eine alternative Förderung im Rahmen eines Sonderausgabenabzugs.
Die Denkmalschutz-Bescheinigung: Ohne die offizielle Bescheinigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde gibt es keine Steuererleichterung.
Jede Maßnahme muss zwingend vorab mit der Denkmalschutzbehörde abgestimmt und von dieser schriftlich genehmigt werden. Wer voreilig den ersten Handwerker beauftragt oder mit den Arbeiten beginnt, bevor die Genehmigung vorliegt, verliert die steuerliche Förderung für diese Kosten komplett.
Abwägung Steuererparnis versus Mehrkosten
Denkmalschutz bedeutet erhöhte Auflagen und einen hohen bürokratischen Abstimmungsaufwand. Die Steuerersparnis muss diese potenziellen „Mehrkosten“ amortisieren.
Die Sonder-AfA gilt zudem nur für die Sanierungskosten. Die reinen Anschaffungskosten für die Altbausubstanz werden lediglich über die reguläre, normale Abschreibung (AfA) steuerlich berücksichtigt.
Planen Sie den Kauf oder die Sanierung einer Denkmalimmobilie, unterstützen wir Sie gerne bei der Umsetzung des Projekts.