Private Verkäufe von Grundstücken sind grundsätzlich einkommenssteuerpflichtig, wenn die Frist zwischen Anschaffung und Verkauf höchstens zehn Jahre beträgt (Private Veräußerungsgeschäfte).
Leider kommt es immer wieder zu unnötigen Steuerzahlungen, weil die 10-Jahres-Frist falsch berechnet wurde.
Erst kürzlich musste der BFH in einer Entscheidung vom 18. Juni 2026 erneut bestätigen, dass für die Fristberechnung das Datum des obligatorischen Geschäfts (Datum des notariellen Kaufvertrags) und nicht der Zeitpunkt des wirtschaftlichen Übergangs von Nutzen und Lasten (Zeitpunkt des dinglichen Geschäfts) maßgeblich ist.
Für Details und Ausnahmen vom Grundsatz sprechen Sie uns gerne an.