Pri­va­te Ver­käu­fe von Grund­stü­cken sind grund­sätz­lich ein­kom­mens­steu­er­pflich­tig, wenn die Frist zwi­schen Anschaf­fung und Ver­kauf höchs­tens zehn Jah­re beträgt (Pri­va­te Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­te).

Lei­der kommt es immer wie­der zu unnö­ti­gen Steu­er­zah­lun­gen, weil die 10-Jah­res-Frist falsch berech­net wur­de.

Erst kürz­lich muss­te der BFH in einer Ent­schei­dung vom 18. Juni 2026 erneut bestä­ti­gen, dass für die Frist­be­rech­nung das Datum des obli­ga­to­ri­schen Geschäfts (Datum des nota­ri­el­len Kauf­ver­trags) und nicht der Zeit­punkt des wirt­schaft­li­chen Über­gangs von Nut­zen und Las­ten (Zeit­punkt des ding­li­chen Geschäfts) maß­geb­lich ist.

Für Details und Aus­nah­men vom Grund­satz spre­chen Sie uns ger­ne an.