Betriebsveranstaltung

Nach dem Ein­kom­men­steu­er­recht (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 Einkommensteuergesetz/EStG) zäh­len Zuwen­dun­gen der Arbeit­ge­be­rin bzw. des Arbeit­ge­bers an Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer sowie deren Begleit­per­so­nen „anläss­lich von Ver­an­stal­tun­gen auf betrieb­li­cher Ebe­ne mit gesell­schaft­li­chem Cha­rak­ter (Betriebs­ver­an­stal­tung)“ zum Arbeits­lohn. Aus­nah­me: Die Kos­ten über­stei­gen € 110,00 je Betriebs­ver­an­stal­tung und teil­neh­men­dem Arbeit­neh­mer nicht und die Teil­nah­me an der Betriebs­ver­an­stal­tung steht allen Ange­hö­ri­gen des Betriebs oder eines Betriebs­teils offen.

Vorstandsfeier

Hin­sicht­lich der Vor­aus­set­zun­gen der Teil­nah­me­mög­lich­kei­ten für alle Betriebs­an­ge­hö­ri­gen hat der Bundesfinanzhof/BFH ent­schie­den, dass eine Betriebs­ver­an­stal­tung auch dann vor­lie­gen kann, wenn sie eben nicht allen Ange­hö­ri­gen eines Betriebs oder eines Betriebs­teils offen­steht (Urteil vom 27.3.2024, VI R 5/22). Im Streit­fall erkann­te das Finanz­amt Auf­wen­dun­gen für eine Weih­nachts­fei­er aus­schließ­lich für Vor­stän­de nicht als steu­er­be­güns­tig­te Betriebs­ver­an­stal­tung an, da die Fei­er nur den Vor­stän­den vor­be­hal­ten war. Die Mög­lich­keit der Lohn­steu­er­pau­scha­lie­rung wur­de nicht zuge­las­sen. Der BFH folg­te der Auf­fas­sung des Finanz­am­tes nicht und ließ die Pau­schal­ver­steue­rung zu. Nach BFH-Auf­fas­sung steht die Bedin­gung der Teil­nah­me­mög­lich­keit für alle Beschäf­tig­ten in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG und betrifft somit nur die Gewäh­rung des Frei­be­trags in Höhe von € 110,00.

Stand: 26. Juni 2024