Umsatzsteuerausweis

Das Umsatz­steu­er­ge­setz unter­schei­det zwi­schen einem unrich­ti­gen und einem unbe­rech­tig­ten Steu­er­aus­weis. Ein unrich­ti­ger Steu­er­aus­weis liegt bei Anwen­dung des fal­schen Umsatz­steu­er­sat­zes vor. Weist z. B. eine Klein­un­ter­neh­me­rin bzw. ein Klein­un­ter­neh­mer oder sons­ti­ger nicht zum Umsatz­steu­er­aus­weis berech­tig­ter Unter­neh­mer die Steu­er aus, liegt ein unbe­rech­tig­ter Steu­er­aus­weis vor (§ 14c Abs. 1 und 2 Umsatzsteuergesetz/UStG). Die Kon­se­quenz eines unrich­ti­gen oder unbe­rech­tig­ten Steu­er­aus­wei­ses ist bzw. war, dass die Rech­nungs­aus­stel­le­rin bzw. der Rech­nungs­aus­stel­ler die Steu­er schul­det.

EuGH-Urteil

Der Euro­päi­sche Gerichtshof/EuGH hat in einem öster­rei­chi­schen Kla­ge­fall ent­schie­den, dass der Rech­nungs­aus­stel­ler bei unrich­ti­gem Steu­er­aus­weis die Umsatz­steu­er nicht schul­det, wenn eine Gefähr­dung des Steu­er­auf­kom­mens aus­ge­schlos­sen ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Rech­nungs­emp­fän­ge­rin bzw. der Rech­nungs­emp­fän­ger ein nicht vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­tig­ter End­ver­brau­cher ist (EuGH vom 8.12.2022 Rechts­sa­che P‑GmbH C 378/21).

Finanzverwaltung reagiert

Die Finanz­ver­wal­tung hat jetzt mit einem BMF-Schrei­ben (vom 27.2.2024 III C 2 — S 7282/19/10001 :002) reagiert und die EuGH-Recht­spre­chung inso­weit aner­kannt, als dass ein Rech­nungs­aus­stel­ler ent­ge­gen den Rege­lun­gen in § 14c Abs. 1 UStG die Umsatz­steu­er nicht schul­det, wenn der Leis­tungs- und Rech­nungs­emp­fän­ger End­ver­brau­cher ist. Was den unbe­rech­tig­ten Steu­er­aus­weis betrifft, so hält das BMF an der gesetz­li­chen Rege­lung fest. Die EuGH-Grund­sät­ze sol­len nur soweit Anwen­dung fin­den, als ein Klein­un­ter­neh­mer unbe­rech­tigt Umsatz­steu­er aus­ge­wie­sen hat.

Stand: 26. Juni 2024