Sonderausgabenabzug

Gezahl­te Kir­chen­steu­ern auf Lohn­ein­künf­te sind in vol­ler Höhe als Son­der­aus­ga­ben abzieh­bar (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz/EStG). Dies gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs/BFH auch dann, wenn es nach einer Lohn­steu­er-Außen­prü­fung zu Kir­chen­steu­er­nach­zah­lun­gen kommt und die Arbeit­neh­me­rin bzw. der Arbeit­neh­mer der Arbeit­ge­be­rin bzw. dem Arbeit­ge­ber die nach­ge­for­der­te Kir­chen­steu­er zu erstat­ten hat (Urteil vom 23.8.2023, X R 16/21).

Der Fall

Eine GmbH muss­te für eine dem Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer gewähr­te Sach­zu­wen­dung nach einer Lohn­steu­er-Außen­prü­fung Lohn- und Kir­chen­steu­ern nach­zah­len. Der Geschäfts­füh­rer erstat­te­te der GmbH die nach­zu­en­trich­ten­den Steu­ern. In der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung mach­te die­ser dann die nach­ge­zahl­te Kir­chen­steu­er im Jahr der Zah­lung als Son­der­aus­ga­be gel­tend. Das Finanz­amt berück­sich­tig­te die Son­der­aus­ga­ben nicht. Ein­spruch und Kla­ge waren erfolg­los. Das vor­in­stanz­li­che Finanzgericht/FG Müns­ter (Urteil vom 23.6.2020, 12 K 3738/19 E) folg­te der Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung, der Steu­er­pflich­ti­ge hät­te die Zah­lung nicht als Schuld­ner der Kir­chen­steu­er­schuld erbracht, son­dern hät­te ledig­lich den zivil­recht­li­chen Regress­an­spruch der GmbH als Arbeit­ge­be­rin erfüllt.

BFH-Urteil

Der BFH sah die Revi­si­on als begrün­det an. Auch wenn der Steu­er­pflich­ti­ge die Kir­chen­steu­ern an die GmbH zahl­te, wel­che sei­tens der Finanz­ver­wal­tung für die Zah­lung in Haf­tung genom­men wur­de, habe der Steu­er­pflich­ti­ge sei­ne per­sön­li­che Kir­chen­steu­er gezahlt. Nach § 38 Abs. 2 Satz 1 und § 51a Abs. 1 Satz 1 EStG bleibt der Arbeit­neh­mer Schuld­ner der Lohn­kir­chen­steu­er. Der Arbeit­neh­mer war einer­seits Schuld­ner der nacher­ho­be­nen Lohn­kir­chen­steu­er und ande­rer­seits hat­te er sei­ne Erstat­tungs­ver­pflich­tung gegen­über sei­nem Arbeit­ge­ber zu erfül­len. Die Vor­aus­set­zun­gen zur Berück­sich­ti­gung der Zah­lun­gen als Son­der­aus­ga­ben lagen damit vor. Unter Beru­fung auf die­ses Urteil kön­nen kir­chen­steu­er­pflich­ti­ge Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer Mehr­be­las­tun­gen durch nach­zu­zah­len­de Kir­chen­steu­ern nach Betriebs­prü­fun­gen etwas abmil­dern.

Stand: 25. Sep­tem­ber 2024