Wer neuen, bezahlbaren Wohnraum schafft, profitiert von einer attraktiven steuerlichen Förderung. Über die Sonderabschreibung können Sie in den ersten Jahren erhebliche Werbungskosten geltend machen.
Der Steuervorteil im Überblick
- Zusätzlicher Steuerbonus: Neben der regulären linearen Abschreibung (AfA) von 3 % können Sie vier Jahre lang (Jahr der Fertigstellung plus drei Folgejahre) zusätzlich bis zu 5 % pro Jahr abschreiben.
- Maximaler Effekt: Das ermöglicht eine Gesamtabschreibung von bis zu 32 % der Anschaffungskosten innerhalb der ersten vier Jahre.
Die wichtigsten Voraussetzungen
- Zeitfenster: Der Bauantrag oder die Bauanzeige muss zwischen dem 01.01.2023 und dem 01.10.2029 liegen.
- Neubau & Standard: Es muss neuer Wohnraum entstehen (auch ein Dachgeschossausbau ist möglich). Gefördert werden Gebäude mit dem Standard Effizienzhaus 40.
- Baukostenobergrenze: Die Herstellungskosten dürfen maximal 5.200 € pro Quadratmeter Wohnfläche betragen (für Anträge ab 2024). Bei Überschreitung dieser Grenze entfällt die Förderung komplett.
- Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung nach § 7b EstG liegt bei maximal 4.000 € pro Quadratmeter Wohnfläche.
Strenge Halte- und Vermietungsfrist
- 10-Jahres-Pflicht: Die Wohnung muss ab Fertigstellung 10 Jahre lang entgeltlich zu Wohnzwecken vermietet werden.
- Risiko Rückforderung: Bei Selbstnutzung, Verkauf (Ausnahme: Erbschaft), unentgeltlicher Überlassung, Nutzung als Ferienwohnung oder grundlosem Leerstand wird die Sonderabschreibung rückwirkend rückgängig gemacht.