Wer neu­en, bezahl­ba­ren Wohn­raum schafft, pro­fi­tiert von einer attrak­ti­ven steu­er­li­chen För­de­rung. Über die Son­der­ab­schrei­bung kön­nen Sie in den ers­ten Jah­ren erheb­li­che Wer­bungs­kos­ten gel­tend machen.

Der Steu­er­vor­teil im Über­blick

  • Zusätz­li­cher Steu­er­bo­nus: Neben der regu­lä­ren linea­ren Abschrei­bung (AfA) von 3 % kön­nen Sie vier Jah­re lang (Jahr der Fer­tig­stel­lung plus drei Fol­ge­jah­re) zusätz­lich bis zu 5 % pro Jahr abschrei­ben.
  • Maxi­ma­ler Effekt: Das ermög­licht eine Gesamt­ab­schrei­bung von bis zu 32 % der Anschaf­fungs­kos­ten inner­halb der ers­ten vier Jah­re.

Die wich­tigs­ten Vor­aus­set­zun­gen

  • Zeit­fens­ter: Der Bau­an­trag oder die Bau­an­zei­ge muss zwi­schen dem 01.01.2023 und dem 01.10.2029 lie­gen.
  • Neu­bau & Stan­dard: Es muss neu­er Wohn­raum ent­ste­hen (auch ein Dach­ge­schoss­aus­bau ist mög­lich). Geför­dert wer­den Gebäu­de mit dem Stan­dard Effi­zi­enz­haus 40.
  • Bau­kos­ten­ober­gren­ze: Die Her­stel­lungs­kos­ten dür­fen maxi­mal 5.200 € pro Qua­drat­me­ter Wohn­flä­che betra­gen (für Anträ­ge ab 2024). Bei Über­schrei­tung die­ser Gren­ze ent­fällt die För­de­rung kom­plett.
  • Die Bemes­sungs­grund­la­ge für die Son­der­ab­schrei­bung nach § 7b EstG liegt bei maxi­mal 4.000 € pro Qua­drat­me­ter Wohn­flä­che.

Stren­ge Hal­te- und Ver­mie­tungs­frist

  • 10-Jah­res-Pflicht: Die Woh­nung muss ab Fer­tig­stel­lung 10 Jah­re lang ent­gelt­lich zu Wohn­zwe­cken ver­mie­tet wer­den.
  • Risi­ko Rück­for­de­rung: Bei Selbst­nut­zung, Ver­kauf (Aus­nah­me: Erb­schaft), unent­gelt­li­cher Über­las­sung, Nut­zung als Feri­en­woh­nung oder grund­lo­sem Leer­stand wird die Son­der­ab­schrei­bung rück­wir­kend rück­gän­gig gemacht.