Wer das selbstgenutzte Wohnhaus der Eltern erbt und selbst einzieht, kann unter bestimmten Voraussetzungen komplett erbschaftsteuerfrei bleiben. Der Bundesfinanzhof hat in einer aktuellen Entscheidung vom 17. Juni 2026 den Spielraum für diese Steuerbefreiung deutlich zugunsten von Erben erweitert.
Im konkreten Fall erbte ein Sohn das Wohnhaus seines Vaters. Zum Grundbesitz gehörten neben dem Haus-Flurstück noch separate, angrenzende Flurstücke, die als Garten und Zugangswege genutzt wurden.
Das Finanzamt wollte die Steuerbefreiung nur auf das direkt bebaute Flurstück gewähren und die Garten- sowie Wegeflächen voll besteuern.
Der BFH widersprach der engen Sichtweise der Finanzbehörden. Für die Steuerfreiheit ist nicht die formale Aufteilung im Katasteramt entscheidend, sondern die bewertungsrechtliche „wirtschaftliche Einheit“. Garten und Wege zählen mit: Nutzen die Bewohner angrenzende Flurstücke (wie Gärten, Zufahrten oder Wege) tatsächlich und funktional gemeinsam mit dem Wohnhaus, gehören diese zur wirtschaftlichen Einheit
Im Ergebnis sind also auch diese unbebauten Flächen sind von der Erbschaftsteuer befreit.
Hinweis: Die Grenze von maximal 200 Quadratmetern steuerfreier Wohnfläche beim Erbe durch Kinder bleibt von diesem Urteil unberührt.
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