Wer das selbst­ge­nutz­te Wohn­haus der Eltern erbt und selbst ein­zieht, kann unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen kom­plett erb­schaft­steu­er­frei blei­ben. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat in einer aktu­el­len Ent­schei­dung vom 17. Juni 2026 den Spiel­raum für die­se Steu­er­be­frei­ung deut­lich zuguns­ten von Erben erwei­tert.

Im kon­kre­ten Fall erb­te ein Sohn das Wohn­haus sei­nes Vaters. Zum Grund­be­sitz gehör­ten neben dem Haus-Flur­stück noch sepa­ra­te, angren­zen­de Flur­stü­cke, die als Gar­ten und Zugangs­we­ge genutzt wur­den.

Das Finanz­amt woll­te die Steu­er­be­frei­ung nur auf das direkt bebau­te Flur­stück gewäh­ren und die Gar­ten- sowie Wege­flä­chen voll besteu­ern.

Der BFH wider­sprach der engen Sicht­wei­se der Finanz­be­hör­den. Für die Steu­er­frei­heit ist nicht die for­ma­le Auf­tei­lung im Katas­ter­amt ent­schei­dend, son­dern die bewer­tungs­recht­li­che „wirt­schaft­li­che Ein­heit“. Gar­ten und Wege zäh­len mit: Nut­zen die Bewoh­ner angren­zen­de Flur­stü­cke (wie Gär­ten, Zufahr­ten oder Wege) tat­säch­lich und funk­tio­nal gemein­sam mit dem Wohn­haus, gehö­ren die­se zur wirt­schaft­li­chen Ein­heit

Im Ergeb­nis sind also auch die­se unbe­bau­ten Flä­chen sind von der Erb­schaft­steu­er befreit.

Hin­weis: Die Gren­ze von maxi­mal 200 Qua­drat­me­tern steu­er­frei­er Wohn­flä­che beim Erbe durch Kin­der bleibt von die­sem Urteil unbe­rührt.

Wir unter­stüt­zen Sie ger­ne dabei, für Ihr Immo­bi­li­en­er­be die Steu­er­be­frei­ung für das Fami­li­en­heim rechts­si­cher durch­zu­set­zen.