Über­lässt der Arbeit­ge­ber sei­nem Arbeit­neh­mer einen Fir­men­wa­gen zur pri­va­ten Nut­zung, wird regel­mä­ßig ein geld­wer­ter Vor­teil nach der 1-%-Regelung ange­setzt. Nutzt der Arbeit­neh­mer den Fir­men­wa­gen dar­über hin­aus für Fahr­ten, um wei­te­re Ein­künf­te zu erzie­len (etwa im Rah­men eines zwei­ten Arbeits­ver­hält­nis­ses), ent­steht kein zusätz­li­cher geld­wer­ter Vor­teil.

Beson­ders attrak­tiv: Für die­se Fahr­ten kann der Arbeit­neh­mer in sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung zusätz­lich die Ent­fer­nungs­pau­scha­le gel­tend machen. Dies kann die steu­er­li­che Belas­tung redu­zie­ren. Bei der Nut­zung eines elek­tri­schen Fir­men­wa­gens fällt der geld­wer­te Vor­teil noch­mals gerin­ger aus. In bestimm­ten Kon­stel­la­tio­nen kann die Nut­zung des Fir­men­wa­gens für ein wei­te­res Arbeits­ver­hält­nis sogar zu einem steu­er­lich wirk­sa­men Ver­lust füh­ren, der die übri­gen Ein­künf­te min­dert. Eine sorg­fäl­ti­ge Gestal­tung kann hier erheb­li­che Steu­er­vor­tei­le brin­gen.