Die umsatzsteuerliche Behandlung von Online-Veranstaltungen wurde durch das Bundesministerium für Finanzen neu geklärt.
- Hintergrund
Für Veranstaltungen und Seminare gibt es verschiedene Angebotsformen. Neben Präsenz-Veranstaltungen finden heutzutage immer mehr Online-Seminare statt. Diese können als digitale Live-Veranstaltungen stattfinden oder als Live-Mitschnitte oder vorproduzierte Aufzeichnungen zum Download zur Verfügung gestellt werden. Neben der Frage des umsatzsteuerlichen Leistungsortes stellt sich dabei auch die Frage einer möglichen Steuerbefreiung bzw. Steuerermäßigung.
2. Digitale Mitschnitte und vorproduzierte Inhalte
Werden Aufzeichnungen digital oder vorproduziert zur Verfügung gestellt, und sind durch den Empfänger individuell über das Internet abrufbar, bestimmt sich der Ort dieser elektronisch erbrachten Dienstleistung nach dem Wohnsitz des Leistungsempfängers, wenn es sich um einen Nichtunternehmer (Privatperson) handelt. Eine umsatzsteuerliche Steuerbefreiung ist auf aufgezeichnete Mitschnitte oder vorproduzierte Inhalte nicht anwendbar.
3. Live-Streaming
Sollte es sich bei der Online-Veranstaltung um ein Live-Streaming einer parallel in Echtzeit stattfindenden Veranstaltung handeln, befindet sich der Ort dieser nicht elektronisch erbrachten Dienstleistung ebenfalls beim Wohnsitz des Leistungsempfängers, soweit es sich hierbei um eine Privatperson handelt.
Umsatzsteuerliche Steuerbefreiungen bzw. Steuerermäßigungen sind bei Live-Streaming-Veranstaltungen möglich, wenn der Dienstleister die entsprechenden Voraussetzungen des §4 Nr. 20 oder §12 Abs. 2 Nr. 7 erfüllt.
4. Kombi-Angebote
Bei einer kombinierten Live-Veranstaltung mit späterer Downloadmöglichkeit zu einem Kombipreis unterliegt die gesamte Dienstleistung dem allgemeinen Umsatzsteuersatz.