Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen unter­lie­gen grund­sätz­lich der Abgel­tung­s­teu­er von 25 %. Die­ser Steu­er­satz kommt jedoch nicht zur Anwen­dung, wenn Gläu­bi­ger und Schuld­ner als nahe­ste­hen­de Per­so­nen ein­zu­stu­fen sind. Ziel die­ser Rege­lung ist es, miss­bräuch­li­che Steu­er­ge­stal­tun­gen inner­halb von Fami­li­en zu ver­hin­dern.

Ein aktu­el­les Urteil des Finanz­ge­richts Hes­sen stellt klar, dass allein die fami­liä­re Bezie­hung nicht aus­reicht, um ein schäd­li­ches Nähe­ver­hält­nis anzu­neh­men. Ent­schei­dend ist viel­mehr, ob ein beherr­schen­der Ein­fluss, eine wirt­schaft­li­che Abhän­gig­keit oder eine geziel­te Ein­fluss­nah­me auf die Ver­trags­be­din­gun­gen vor­liegt.

Sind die ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen klar, fremd­üb­lich und tat­säch­lich durch­ge­führt, kann auch bei einer stil­len Betei­li­gung zwi­schen Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen wei­ter­hin der Abgel­tung­s­teu­er­satz von 25 % ange­wen­det wer­den. Eine pau­scha­le Ver­sa­gung die­ses Steu­er­vor­teils allein wegen der Fami­li­en­zu­ge­hö­rig­keit ist ver­fas­sungs­recht­lich nicht zuläs­sig.