Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer von 25 %. Dieser Steuersatz kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn Gläubiger und Schuldner als nahestehende Personen einzustufen sind. Ziel dieser Regelung ist es, missbräuchliche Steuergestaltungen innerhalb von Familien zu verhindern.
Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Hessen stellt klar, dass allein die familiäre Beziehung nicht ausreicht, um ein schädliches Näheverhältnis anzunehmen. Entscheidend ist vielmehr, ob ein beherrschender Einfluss, eine wirtschaftliche Abhängigkeit oder eine gezielte Einflussnahme auf die Vertragsbedingungen vorliegt.
Sind die vertraglichen Vereinbarungen klar, fremdüblich und tatsächlich durchgeführt, kann auch bei einer stillen Beteiligung zwischen Familienangehörigen weiterhin der Abgeltungsteuersatz von 25 % angewendet werden. Eine pauschale Versagung dieses Steuervorteils allein wegen der Familienzugehörigkeit ist verfassungsrechtlich nicht zulässig.