Unterhalt und Versicherungsbeiträge
- Eltern sind gesetzlich verpflichtet, für ihre Kinder Unterhalt zu leisten. Das umfasst auch die Kosten für eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung.
- Wenn das Kind nicht familienversichert ist, sondern eine eigene Versicherung benötigt (z. B. private Krankenversicherung), können die Beiträge Teil der Unterhaltsleistungen sein.
Steuerliche Behandlung
- Sonderausgaben:
Wenn die Eltern die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung für ein Kind zahlen, für das sie Kindergeld bzw. einen Kinderfreibetrag erhalten, können diese Beiträge grundsätzlich in unbeschränkter Höhe in der Einkommensteuererklärung der Eltern als Sonderausgaben geltend gemacht werden. In bestimmten Konstellationen können die Eltern sogar die eigenen Beiträge des Kindes, welche dieses als Arbeitnehmer im Rahmen der Lohnabrechnung an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung abführt, in ihrer Einkommensteuererklärung berücksichtigen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn das Kind noch bei den Eltern wohnt. - Außergewöhnliche Belastungen:
Wenn kein Anspruch mehr auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht (z. B. bei volljährigen Kindern über 25 Jahre), kann der gesamte Unterhalt – einschließlich der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge – bis zu einem Höchstbetrag steuerlich als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Die Beiträge können berücksichtig werden, sobald die Eltern die Beiträge wirtschaftlich Tragen. Dieser Tatbestand wird z.B. bereits erfüllt, wenn das Kind noch bei den Eltern wohnt.
Wichtig: Kein Doppelansatz möglich
- Es ist nicht zulässig, die Versicherungsbeiträge sowohl als Sonderausgabe als auch als Teil der außergewöhnlichen Belastung anzusetzen. Es muss eine Entscheidung für einen Weg erfolgen.
- Es ist zu prüfen, welcher Abzug steuerlich günstiger und zulässig ist.
Bedeutung der Versicherung für die Abzugsfähigkeit
- Die Versicherung muss den Basisschutz abdecken – nur dieser Teil ist steuerlich absetzbar.
- Beiträge zu Wahltarifen oder Zusatzversicherungen sind in der Regel nicht abziehbar.
- Der Beitrag muss notwendig und angemessen im Sinne der Unterhaltspflicht sein.
Praktische Hinweise für die Steuererklärung
- Nachweise über gezahlte Beiträge (z. B. Versicherungsbelege, Kontoauszüge) sind wichtig.
- Die Geltendmachung erfolgt entweder in:
- Anlage Vorsorgeaufwand (für Sonderausgaben) oder
- Anlage Unterhalt (für außergewöhnliche Belastungen)