Seit dem 1. Januar 2025 sind die Vorschriften zur E‑Rechnung verpflichtend umzusetzen. Hierüber hatten wir Sie bereits in einem früheren Newsletter informiert.
Durch ein neues BMF-Schreiben sollen nun verschiedene, seit dem ersten BMF-Schreiben vom Oktober 2024 aufgekommene Fragestellungen klargestellt werden. Das BMF-Schreiben befindet sich aktuell in der Entwurfsphase. Die offizielle Version wird für das 4. Quartal 2025 erwartet.
Wir fassen für Sie nachfolgend noch einmal die wichtigsten Punkte zum Thema kompakt zusammen:
1. Fahrplan und Übergang
- Beginn der E‑Rechnungsvorschriften ab 2025 mit Übergangsregeln für die Rechnungsstellung bis 2028.
- Langfristig: Einführung eines EU-weiten elektronischen Meldeverfahrens (2030).
2. Empfang & Ausstellung
- Alle inländischen Unternehmen im umsatzsteuerlichen Sinne sind seit dem 01.012025 verpflichtet, E‑Rechnungen empfangen und revisionssicher archivieren zu können.
- Auch Kleinunternehmer oder Vermieter müssen E‑Rechnungen empfangen und archivieren können.
- Darüber hinaus muss jedes inländische Unternehmen ab 01.01.2027 in der Lage sein, selbst E‑Rechnungen an unternehmerische Rechnungsempfänger zu stellen. Wenn der Gesamtumsatz im Jahr 2026 EUR 800.000,00 nicht überschreitet, ist die Erstellung von E‑Rechnungen erst ab dem 01.01.2028 verpflichtend (Übergangsregelung).
- Ausgenommen von der E‑Rechnungsstellungspflicht sind Rechnungen an private Leistungsempfänger, Rechnungen über Leistungen, die nach § 4 Nr. 8–29 UStG steuerfrei sind, sowie Rechnungsstellungen durch Kleinunternehmer. Auch Fahrausweise oder Kleinbetragsrechnungen bis EUR 250,00 sind von der E‑Rechnungspflicht befreit.
3. E‑Rechnungsformate
- Zulässig sind nur Formate nach EN 16931 (z. B. XRechnung, ZUGFeRD).
- Bei hybriden Formaten (z.B. ZUGFeRD) ist der enthaltene strukturierte Datensatz (XML) relevant
- Mietverträge gelten als Rechnung, sollten aber durch eine einmalige Dauerrechnung (E‑Rechnung) zu Vertragsbeginn und bei Vertragsanpassungen begleitet werden.
4. Vorsteuerabzug
- Entspricht der Datensatz der E‑Rechnung nicht den gesetzlichen Vorgaben, handelt es sich nicht um eine E‑Rechnung und ein Vorsteuerabzug aus der Rechnung ist grundsätzlich nicht möglich. Die fehlerhafte Rechnung muss nachträglich durch eine korrekte E‑Rechnung ersetzt werden.
- Im Übergangszeitraum bis 2028 wird die Handhabung von Formatfehlern hinsichtlich des Vorsteuerabzugs jedoch nachsichtig gehandhabt.
5. Archivierung
- Die gesetzliche Aufbewahrungspflicht bei E‑Rechnungen gilt ausschließlich für den strukturierten Teil der E‑Rechnung (Datensatz).
- Bildgebende Rechnungsbestandteile (z.B. der pdf-Teil einer ZUGFeRD-Rechnung) müssen nur archiviert werden, wenn sie steuerlich relevante Zusatzinformationen enthalten.