Seit dem 1. Janu­ar 2025 sind die Vor­schrif­ten zur E‑Rechnung ver­pflich­tend umzu­set­zen. Hier­über hat­ten wir Sie bereits in einem frü­he­ren News­let­ter infor­miert.

Durch ein neu­es BMF-Schrei­ben sol­len nun ver­schie­de­ne, seit dem ers­ten BMF-Schrei­ben vom Okto­ber 2024 auf­ge­kom­me­ne Fra­ge­stel­lun­gen klar­ge­stellt wer­den. Das BMF-Schrei­ben befin­det sich aktu­ell in der Ent­wurfs­pha­se. Die offi­zi­el­le Ver­si­on wird für das 4. Quar­tal 2025 erwar­tet.

Wir fas­sen für Sie nach­fol­gend noch ein­mal die wich­tigs­ten Punk­te zum The­ma kom­pakt zusam­men:

1. Fahr­plan und Über­gang

  • Beginn der E‑Rechnungsvorschriften ab 2025 mit Über­gangs­re­geln für die Rech­nungs­stel­lung bis 2028.
  • Lang­fris­tig: Ein­füh­rung eines EU-wei­ten elek­tro­ni­schen Mel­de­ver­fah­rens (2030).

2. Emp­fang & Aus­stel­lung

  • Alle inlän­di­schen Unter­neh­men im umsatz­steu­er­li­chen Sin­ne sind seit dem 01.012025 ver­pflich­tet, E‑Rechnungen emp­fan­gen und revi­si­ons­si­cher archi­vie­ren zu kön­nen.
  • Auch Klein­un­ter­neh­mer oder Ver­mie­ter müs­sen E‑Rechnungen emp­fan­gen und archi­vie­ren kön­nen.
  • Dar­über hin­aus muss jedes inlän­di­sche Unter­neh­men ab 01.01.2027 in der Lage sein, selbst E‑Rechnungen an unter­neh­me­ri­sche Rech­nungs­emp­fän­ger zu stel­len. Wenn der Gesamt­um­satz im Jahr 2026 EUR 800.000,00 nicht über­schrei­tet, ist die Erstel­lung von E‑Rechnungen erst ab dem 01.01.2028 ver­pflich­tend (Über­gangs­re­ge­lung).
  • Aus­ge­nom­men von der E‑Rechnungsstellungspflicht sind Rech­nun­gen an pri­va­te Leis­tungs­emp­fän­ger, Rech­nun­gen über Leis­tun­gen, die nach § 4 Nr. 8–29 UStG steu­er­frei sind, sowie Rech­nungs­stel­lun­gen durch Klein­un­ter­neh­mer. Auch Fahr­aus­wei­se oder Klein­be­trags­rech­nun­gen bis EUR 250,00 sind von der E‑Rechnungspflicht befreit.

3. E‑Rechnungsformate

  • Zuläs­sig sind nur For­ma­te nach EN 16931 (z. B. XRech­nung, ZUGFeRD).
  • Bei hybri­den For­ma­ten (z.B. ZUGFeRD) ist der ent­hal­te­ne struk­tu­rier­te Daten­satz (XML) rele­vant
  • Miet­ver­trä­ge gel­ten als Rech­nung, soll­ten aber durch eine ein­ma­li­ge Dau­er­rech­nung (E‑Rechnung) zu Ver­trags­be­ginn und bei Ver­trags­an­pas­sun­gen beglei­tet wer­den.

4. Vor­steu­er­ab­zug

  • Ent­spricht der Daten­satz der E‑Rechnung nicht den gesetz­li­chen Vor­ga­ben, han­delt es sich nicht um eine E‑Rechnung und ein Vor­steu­er­ab­zug aus der Rech­nung ist grund­sätz­lich nicht mög­lich. Die feh­ler­haf­te Rech­nung muss nach­träg­lich durch eine kor­rek­te E‑Rechnung ersetzt wer­den.
  • Im Über­gangs­zeit­raum bis 2028 wird die Hand­ha­bung von For­mat­feh­lern hin­sicht­lich des Vor­steu­er­ab­zugs jedoch nach­sich­tig gehand­habt.

5. Archi­vie­rung

  • Die gesetz­li­che Auf­be­wah­rungs­pflicht bei E‑Rechnungen gilt aus­schließ­lich für den struk­tu­rier­ten Teil der E‑Rechnung (Daten­satz).
  • Bild­ge­ben­de Rech­nungs­be­stand­tei­le (z.B. der pdf-Teil einer ZUGFeRD-Rech­nung) müs­sen nur archi­viert wer­den, wenn sie steu­er­lich rele­van­te Zusatz­in­for­ma­tio­nen ent­hal­ten.