Hin­ter­grund:

  • Gilt für „ange­spann­te Woh­nungs­märk­te“, die per Lan­des­ver­ord­nung fest­ge­legt wer­den.
  • Ziel ist der Schutz vor über­höh­ten Mie­ten bei Woh­nungs­wech­sel.
  • Aus­nah­men gel­ten z. B. bei umfas­sen­der Moder­ni­sie­rung oder bei Erst­ver­mie­tung nach dem 1.10.2014.

Hin­weis für Ver­mie­ter: Bei Neu­ver­mie­tun­gen in betrof­fe­nen Gebie­ten ist eine Prü­fung der Ver­gleichs­mie­te wei­ter­hin zwin­gend not­wen­dig, um recht­li­che Risi­ken zu ver­mei­den.