Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 16. Januar 2024 (Az. 1 K 1236/22 E) klargestellt:
Ein Arbeitnehmer kann keine doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend machen, wenn der tägliche Arbeitsweg vom Hauptwohnsitz zur ersten Tätigkeitsstätte unter einer Stunde liegt – auch dann nicht, wenn er sich am Beschäftigungsort eine zweite Wohnung zulegt.
Hintergrund des Urteils
Im verhandelten Fall hatte der Kläger aus beruflichen Gründen eine Wohnung in der Nähe seines Arbeitsplatzes bezogen, obwohl sein Hauptwohnsitz nur rund 50 Minuten entfernt lag. Die Entfernung war mit dem Auto problemlos zu bewältigen. Das Finanzgericht lehnte den Werbungskostenabzug für eine doppelte Haushaltsführung ab – mit der Begründung, dass eine tägliche Rückkehr zum Hauptwohnsitz zumutbar sei.
Das Gericht stellte klar: Es sei allgemein anerkannt, dass ein Arbeitsweg von bis zu einer Stunde je Strecke als „zumutbar“ gilt. Eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung liegt daher nicht vor, wenn kein nachvollziehbarer Grund gegen das tägliche Pendeln spricht.
Was bedeutet das für die Praxis?
- Pendler mit unter einstündigem Arbeitsweg sollten gut überlegen, ob sich ein Zweitwohnsitz steuerlich lohnt – denn die Kosten sind in der Regel nicht abziehbar.
- Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen, z. B.:
- Schichtarbeit mit wechselnden Arbeitszeiten,
- schlechte Verkehrsverbindungen (z. B. auf dem Land),
- familiäre Betreuungspflichten oder medizinische Gründe.
Fazit
Die Entscheidung des FG Münster stärkt die bisherige Verwaltungsauffassung:
Eine doppelte Haushaltsführung setzt voraus, dass die tägliche Rückkehr nicht zumutbar ist. Bei Fahrzeiten unter einer Stunde ist diese Zumutbarkeit grundsätzlich gegeben – und ein steuerlicher Abzug damit ausgeschlossen.