Mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm hat der Gesetzgeber im Juli 2025 wichtige Änderungen bei den Abschreibungsregeln beschlossen. Ziel ist es, Investitionen in Deutschland gezielt zu fördern und Unternehmen steuerlich zu entlasten.
Degressive Abschreibung wieder möglich
Für bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 1. Juli 2025 und 31. Dezember 2027 angeschafft oder hergestellt werden, kann wieder die degressive Abschreibung genutzt werden. Sie beträgt das Dreifache der linearen Abschreibung, maximal jedoch 30 %. Besonders attraktiv: Diese Methode lässt sich mit der Sonderabschreibung nach § 7g EStG kombinieren, sodass kleine und mittlere Unternehmen im ersten Jahr bis zu 70 % der Anschaffungskosten steuerlich geltend machen können.
Neuer Abschreibungsvorteil für Elektrofahrzeuge
Eine weitere Innovation betrifft Elektrofahrzeuge. Für Anschaffungen zwischen dem 1. Juli 2025 und 31. Dezember 2027 sieht das Gesetz eine besonders hohe Sofortabschreibung vor: 75 % der Anschaffungskosten können direkt im Anschaffungsjahr abgesetzt werden. In den Folgejahren sinken die Abschreibungssätze deutlich. Diese Regelung gilt für alle gewerblich genutzten E‑Fahrzeuge, vom Pkw bis zum Nutzfahrzeug – sogar für E‑Bikes mit Kennzeichenpflicht. Wichtig: Diese spezielle Abschreibung ist nicht mit anderen Sonderabschreibungen kombinierbar.
Praxishinweis
Unternehmen haben künftig die Wahl: Degressive Abschreibung plus Sonderabschreibung oder die 75%-Regelung für E‑Fahrzeuge. Welche Variante günstiger ist, hängt von Investitionsart, Finanzierungsform und der erwarteten Nutzungsdauer ab.
Fazit:
Das Investitionssofortprogramm eröffnet neue steuerliche Spielräume und bietet einen deutlichen Liquiditätsvorteil im Anschaffungsjahr. Unternehmen sollten Investitionen – insbesondere in Maschinen und E‑Fahrzeuge – strategisch planen und die Wahl der Abschreibungsmethode sorgfältig abwägen.