Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige einen Einnahmenüberschuss erwirtschaften möchte. Dies gilt jedoch bei Ferienwohnungen, welche ausschließlich an Gäste vermietet werden oder in der Zeit des Leerstandes für Gäste freigehalten werden nur, wenn die tatsächliche Vermietungszeit die ortsübliche Vermietungszeit für vergleichbare Wohnungen nicht erheblich (bis zu 25%) unterschreitet. Die Vergleichbarkeit richtet sich nach den Kriterien Lage und Struktur der Wohnung.
Die Unterschreitung der 25 %-Grenze kann in objektiv nachweisbaren Ausnahmefällen wie z.B. einer Renovierung unschädlich sein. Bei einem längerfristigen Leerstand ist aber auf jeden Fall von Vermieterseite eine aussagefähige und nachvollziehbare Begründung und Dokumentation vorzuhalten, um dem Finanzamt eine erfolgreiche Argumentation entgegensetzen zu können.