Die degres­si­ve Abschrei­bung ab 1. Juli 2025 wie­der mög­lich

Ab dem 1. Juli 2025 wird die degres­si­ve Abschrei­bung (AfA) für beweg­li­che Anla­ge­gü­ter (z. B. Maschi­nen, Betriebs­aus­stat­tung, tech­ni­sche Gerä­te) wie­der ein­ge­führt. Die Rege­lung gilt für Anschaf­fun­gen oder Her­stell­lun­gen bis zum 31. Dezem­ber 2027.

Was bedeu­tet das für Sie?

Statt jedes Jahr gleich hohe Abschrei­bun­gen (linea­re AfA) vor­zu­neh­men, kön­nen Sie in den ers­ten Jah­ren höhe­re Beträ­ge steu­er­lich gel­tend machen.

  • Der Abschrei­bungs­satz darf bis zu 30 % pro Jahr betra­gen.
  • Gleich­zei­tig darf er maxi­mal das Drei­fa­che des linea­ren Sat­zes betra­gen.
  • Im Jahr der Anschaf­fung wird die Abschrei­bung antei­lig nach Mona­ten berech­net.
  • In den Fol­ge­jah­ren wird jeweils vom Rest­buch­wert abge­schrie­ben.
  • Ein Wech­sel zur linea­ren Abschrei­bung ist spä­ter jeder­zeit mög­lich.

Wel­che Vor­tei­le hat die degres­si­ve Abschrei­bung für Sie?

Höhe­re Abschrei­bung bedeu­tet für Sie höhe­re Betriebs­aus­ga­ben und dar­aus resul­tie­rend einen gerin­ge­ren steu­er­pflich­ti­gen Gewinn. Die gerin­ge­re Steu­er­be­las­tung ver­schafft Ihnen und Ihrem Unter­neh­men mehr Liqui­di­tät wel­che Sie für bereits getä­tig­te oder für geplan­te Inves­ti­tio­nen ein­pla­nen kön­nen.

Die degres­si­ve Afa kann auch nied­ri­ger gewählt wer­den (z.B. 20 %), was Ihnen die Mög­lich­keit gibt nicht nur für ein Jahr zu pla­nen, son­dern die Steu­er­zah­lung auch für die Fol­ge­jah­re zu beein­flus­sen (07/2025–2027).

Wich­tig:

Es han­delt sich hier­bei nur um eine Ver­schie­bung des Abschrei­be-Betra­ges. Das Abschrei­be-Volu­men wird durch die degres­si­ve Afa nicht beein­flusst.