Das deutsche Erbschaftsteuerrecht sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine vollständige Steuerbefreiung für das sogenannte „Familienheim“ vor – also für selbstgenutztes Wohneigentum, das im Todesfall auf Ehegatten oder Kinder übergeht. Damit die Steuerbefreiung greift, müssen jedoch mehrere Bedingungen erfüllt werden:
- Selbstnutzung durch den Erblasser und Erben:
Der Verstorbene muss die Immobilie bis zu seinem Tod zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben. Auch der Erbe – in der Regel der Ehepartner oder ein Kind – muss das Haus oder die Wohnung unmittelbar nach dem Erbfall selbst beziehen und für mindestens zehn Jahre dort wohnen bleiben. - Zehnjahresfrist:
Ein vorzeitiger Auszug führt grundsätzlich zur rückwirkenden Aberkennung der Steuerbefreiung. Ausnahmen gelten nur bei zwingenden Gründen – z. B. Pflegebedürftigkeit oder Gesundheitsprobleme, die ein Verbleiben im Haus unmöglich machen. - Wohnflächengrenze für Kinder:
Bei der Vererbung an Kinder ist die Steuerbefreiung auf eine Wohnfläche von maximal 200 Quadratmetern beschränkt. Übersteigt das geerbte Haus diese Größe, ist der übersteigende Anteil anteilig steuerpflichtig. - Unverzügliche Nutzung:
Die Selbstnutzung durch den Erben muss zeitnah erfolgen – üblicherweise innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall. Eine spätere Nutzung kann nur mit triftigen Gründen akzeptiert werden. - Meldung und Nachweis:
Die Steuerfreiheit wird nicht automatisch gewährt – der Erbe muss sie aktiv beim Finanzamt beantragen und die entsprechenden Voraussetzungen nachweisen. - Verkauf oder Vermietung führt zur Steuerpflicht:
Wird das geerbte Familienheim verkauft oder vermietet, bevor die Zehnjahresfrist abgelaufen ist, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend, und das Finanzamt kann Erbschaftsteuer nachfordern.
Insgesamt zeigt sich: Die Steuerbefreiung für das Familienheim ist eine attraktive Regelung, jedoch an zahlreiche formale und tatsächliche Voraussetzungen geknüpft. Wer davon profitieren will, sollte den Einzug sorgfältig planen, alle Fristen einhalten und im Zweifel frühzeitig steuerlichen Rat einholen.