Das deut­sche Erb­schaft­steu­er­recht sieht unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen eine voll­stän­di­ge Steu­er­be­frei­ung für das soge­nann­te „Fami­li­en­heim“ vor – also für selbst­ge­nutz­tes Wohn­ei­gen­tum, das im Todes­fall auf Ehe­gat­ten oder Kin­der über­geht. Damit die Steu­er­be­frei­ung greift, müs­sen jedoch meh­re­re Bedin­gun­gen erfüllt wer­den:

  1. Selbst­nut­zung durch den Erb­las­ser und Erben:
    Der Ver­stor­be­ne muss die Immo­bi­lie bis zu sei­nem Tod zu eige­nen Wohn­zwe­cken genutzt haben. Auch der Erbe – in der Regel der Ehe­part­ner oder ein Kind – muss das Haus oder die Woh­nung unmit­tel­bar nach dem Erb­fall selbst bezie­hen und für min­des­tens zehn Jah­re dort woh­nen blei­ben.
  2. Zehn­jah­res­frist:
    Ein vor­zei­ti­ger Aus­zug führt grund­sätz­lich zur rück­wir­ken­den Aberken­nung der Steu­er­be­frei­ung. Aus­nah­men gel­ten nur bei zwin­gen­den Grün­den – z. B. Pfle­ge­be­dürf­tig­keit oder Gesund­heits­pro­ble­me, die ein Ver­blei­ben im Haus unmög­lich machen.
  3. Wohn­flä­chen­gren­ze für Kin­der:
    Bei der Ver­er­bung an Kin­der ist die Steu­er­be­frei­ung auf eine Wohn­flä­che von maxi­mal 200 Qua­drat­me­tern beschränkt. Über­steigt das geerb­te Haus die­se Grö­ße, ist der über­stei­gen­de Anteil antei­lig steu­er­pflich­tig.
  4. Unver­züg­li­che Nut­zung:
    Die Selbst­nut­zung durch den Erben muss zeit­nah erfol­gen – übli­cher­wei­se inner­halb von sechs Mona­ten nach dem Erb­fall. Eine spä­te­re Nut­zung kann nur mit trif­ti­gen Grün­den akzep­tiert wer­den.
  5. Mel­dung und Nach­weis:
    Die Steu­er­frei­heit wird nicht auto­ma­tisch gewährt – der Erbe muss sie aktiv beim Finanz­amt bean­tra­gen und die ent­spre­chen­den Vor­aus­set­zun­gen nach­wei­sen.
  6. Ver­kauf oder Ver­mie­tung führt zur Steu­er­pflicht:
    Wird das geerb­te Fami­li­en­heim ver­kauft oder ver­mie­tet, bevor die Zehn­jah­res­frist abge­lau­fen ist, ent­fällt die Steu­er­be­frei­ung rück­wir­kend, und das Finanz­amt kann Erb­schaft­steu­er nach­for­dern.

Ins­ge­samt zeigt sich: Die Steu­er­be­frei­ung für das Fami­li­en­heim ist eine attrak­ti­ve Rege­lung, jedoch an zahl­rei­che for­ma­le und tat­säch­li­che Vor­aus­set­zun­gen geknüpft. Wer davon pro­fi­tie­ren will, soll­te den Ein­zug sorg­fäl­tig pla­nen, alle Fris­ten ein­hal­ten und im Zwei­fel früh­zei­tig steu­er­li­chen Rat ein­ho­len.