Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil (Az. IX R 17/21) entschieden, dass Einzahlungen in die Instandhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind. Nur tatsächliche Aufwendungen, die aus der Rücklage entnommen und für Erhaltungsmaßnahmen verwendet werden, können steuermindernd geltend gemacht werden.
Wichtig für Eigentümer von vermieteten Eigentumswohnungen:
- Die Einzahlung in die Rücklage allein genügt nicht für den Abzug.
- Erst wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft die Rücklage für konkrete Maßnahmen ausgibt, ist ein Werbungskostenabzug möglich – und zwar anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil.
- Eine doppelte steuerliche Berücksichtigung wird dadurch ausgeschlossen.
Praxistipp: Dokumentieren Sie sorgfältig, wann und wofür Mittel aus der Instandhaltungsrücklage verwendet wurden, um bei der Steuererklärung korrekte Angaben zu machen.