Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat in einem aktu­el­len Urteil (Az. IX R 17/21) ent­schie­den, dass Ein­zah­lun­gen in die Instand­hal­tungs­rück­la­ge einer Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft nicht als Wer­bungs­kos­ten bei den Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung abzieh­bar sind. Nur tat­säch­li­che Auf­wen­dun­gen, die aus der Rück­la­ge ent­nom­men und für Erhal­tungs­maß­nah­men ver­wen­det wer­den, kön­nen steu­er­min­dernd gel­tend gemacht wer­den.

Wich­tig für Eigen­tü­mer von ver­mie­te­ten Eigen­tums­woh­nun­gen:

  • Die Ein­zah­lung in die Rück­la­ge allein genügt nicht für den Abzug.
  • Erst wenn die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft die Rück­la­ge für kon­kre­te Maß­nah­men aus­gibt, ist ein Wer­bungs­kos­ten­ab­zug mög­lich – und zwar antei­lig ent­spre­chend dem Mit­ei­gen­tums­an­teil.
  • Eine dop­pel­te steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung wird dadurch aus­ge­schlos­sen.

Pra­xis­tipp: Doku­men­tie­ren Sie sorg­fäl­tig, wann und wofür Mit­tel aus der Instand­hal­tungs­rück­la­ge ver­wen­det wur­den, um bei der Steu­er­erklä­rung kor­rek­te Anga­ben zu machen.