Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten

Bis­her konn­ten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG zwei Drit­tel der Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten bis maxi­mal 4.000 € je Kind abge­zo­gen wer­den. Ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2025 wird die Begren­zung auf 80 % der Auf­wen­dun­gen für die Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten und der Höchst­be­trag auf 4.800 € je Kind ange­ho­ben.

Abzug von Unter­halts­auf­wen­dun­gen als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen

Ein Abzug von Unter­halts­leis­tun­gen als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen im Sin­ne des § 33a Abs. 1 EStG wird zukünf­tig nur noch bei Zah­lung durch Bank­über­wei­sung aner­kannt. Bis­lang wur­den auch Bar­zah­lun­gen aner­kannt. Nicht aus­ge­schlos­sen ist hin­ge­gen, dass Nach­weis­erleich­te­run­gen grei­fen kön­nen, wenn außer­ge­wöhn­li­che Umstän­de wie höhe­re Gewalt oder Kriegs­er­eig­nis­se vor­lie­gen.

Zah­lungs­nach­wei­se bei Pfle­ge- und Betreu­ungs­leis­tun­gen

Um eine Steu­er­ermä­ßi­gung für haus­halts­na­he Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­se, Dienst­leis­tun­gen und Hand­wer­kerleis­tun­gen zu erhal­ten, muss eine Rech­nung vor­lie­gen, sowie die Zah­lung auf das Kon­to des Leis­tungs­er­brin­gers erfol­gen. Dies wur­de vom BFH expli­zit auch für Pfle­ge- und Betreu­ungs­leis­tun­gen ent­schie­den, da dies bis­her aus dem Geset­zes­wort­laut nicht ein­deu­tig her­vor­ging.