Kinderbetreuungskosten
Bisher konnten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten bis maximal 4.000 € je Kind abgezogen werden. Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 wird die Begrenzung auf 80 % der Aufwendungen für die Kinderbetreuungskosten und der Höchstbetrag auf 4.800 € je Kind angehoben.
Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen
Ein Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33a Abs. 1 EStG wird zukünftig nur noch bei Zahlung durch Banküberweisung anerkannt. Bislang wurden auch Barzahlungen anerkannt. Nicht ausgeschlossen ist hingegen, dass Nachweiserleichterungen greifen können, wenn außergewöhnliche Umstände wie höhere Gewalt oder Kriegsereignisse vorliegen.
Zahlungsnachweise bei Pflege- und Betreuungsleistungen
Um eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen zu erhalten, muss eine Rechnung vorliegen, sowie die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen. Dies wurde vom BFH explizit auch für Pflege- und Betreuungsleistungen entschieden, da dies bisher aus dem Gesetzeswortlaut nicht eindeutig hervorging.