Gewin­ne aus dem Ver­kauf einer Immo­bi­lie sind steu­er­pflich­tig, wenn der Ver­kauf inner­halb von zehn Jah­ren nach Anschaf­fung oder Fer­tig­stel­lung erfolgt. Eine wich­ti­ge Aus­nah­me gilt für selbst­ge­nutz­tes Wohn­ei­gen­tum: Der Ver­äu­ße­rungs­ge­winn bleibt steu­er­frei, wenn die Immo­bi­lie ent­we­der durch­ge­hend seit dem Erwerb oder zumin­dest im Ver­kaufs­jahr und den bei­den vor­an­ge­gan­ge­nen Jah­ren zu eige­nen Wohn­zwe­cken genutzt wur­de.

Nach stän­di­ger Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs gilt jedoch: Wird eine Immo­bi­lie unent­gelt­lich oder ent­gelt­lich an Eltern oder ande­re Ange­hö­ri­ge über­las­sen, liegt kei­ne Nut­zung zu eige­nen Wohn­zwe­cken vor. Die Fol­ge ist, dass ein Ver­kaufs­ge­winn inner­halb der Zehn­jah­res­frist voll steu­er­pflich­tig bleibt. Dies wird in der Pra­xis häu­fig unter­schätzt und soll­te bei der Ver­mö­gens- und Nach­fol­ge­pla­nung unbe­dingt berück­sich­tigt wer­den.