Bei einer auf Dau­er ange­leg­ten Ver­mie­tungs­tä­tig­keit ist grund­sätz­lich davon aus­zu­ge­hen, dass der Steu­er­pflich­ti­ge einen Ein­nah­men­über­schuss erwirt­schaf­ten möch­te. Dies gilt jedoch bei Feri­en­woh­nun­gen, wel­che aus­schließ­lich an Gäs­te ver­mie­tet wer­den oder in der Zeit des Leer­stan­des für Gäs­te frei­ge­hal­ten wer­den nur, wenn die tat­säch­li­che Ver­mie­tungs­zeit die orts­üb­li­che Ver­mie­tungs­zeit für ver­gleich­ba­re Woh­nun­gen nicht erheb­lich (bis zu 25%) unter­schrei­tet. Die Ver­gleich­bar­keit rich­tet sich nach den Kri­te­ri­en Lage und Struk­tur der Woh­nung.

Die Unter­schrei­tung der 25 %-Gren­ze kann in objek­tiv nach­weis­ba­ren Aus­nah­me­fäl­len wie z.B. einer Reno­vie­rung unschäd­lich sein. Bei einem län­ger­fris­ti­gen Leer­stand ist aber auf jeden Fall von Ver­mie­ter­sei­te eine aus­sa­ge­fä­hi­ge und nach­voll­zieh­ba­re Begrün­dung und Doku­men­ta­ti­on vor­zu­hal­ten, um dem Finanz­amt eine erfolg­rei­che Argu­men­ta­ti­on ent­ge­gen­set­zen zu kön­nen.