Das Finanz­ge­richt Müns­ter hat mit Urteil vom 16. Janu­ar 2024 (Az. 1 K 1236/22 E) klar­ge­stellt:
Ein Arbeit­neh­mer kann kei­ne dop­pel­te Haus­halts­füh­rung steu­er­lich gel­tend machen, wenn der täg­li­che Arbeits­weg vom Haupt­wohn­sitz zur ers­ten Tätig­keits­stät­te unter einer Stun­de liegt – auch dann nicht, wenn er sich am Beschäf­ti­gungs­ort eine zwei­te Woh­nung zulegt.

Hin­ter­grund des Urteils

Im ver­han­del­ten Fall hat­te der Klä­ger aus beruf­li­chen Grün­den eine Woh­nung in der Nähe sei­nes Arbeits­plat­zes bezo­gen, obwohl sein Haupt­wohn­sitz nur rund 50 Minu­ten ent­fernt lag. Die Ent­fer­nung war mit dem Auto pro­blem­los zu bewäl­ti­gen. Das Finanz­ge­richt lehn­te den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug für eine dop­pel­te Haus­halts­füh­rung ab – mit der Begrün­dung, dass eine täg­li­che Rück­kehr zum Haupt­wohn­sitz zumut­bar sei.

Das Gericht stell­te klar: Es sei all­ge­mein aner­kannt, dass ein Arbeits­weg von bis zu einer Stun­de je Stre­cke als „zumut­bar“ gilt. Eine beruf­lich ver­an­lass­te dop­pel­te Haus­halts­füh­rung liegt daher nicht vor, wenn kein nach­voll­zieh­ba­rer Grund gegen das täg­li­che Pen­deln spricht.

Was bedeu­tet das für die Pra­xis?

  • Pend­ler mit unter ein­stün­di­gem Arbeits­weg soll­ten gut über­le­gen, ob sich ein Zweit­wohn­sitz steu­er­lich lohnt – denn die Kos­ten sind in der Regel nicht abzieh­bar.
  • Eine Aus­nah­me kommt nur in Betracht, wenn beson­de­re Umstän­de vor­lie­gen, z. B.:
    • Schicht­ar­beit mit wech­seln­den Arbeits­zei­ten,
    • schlech­te Ver­kehrs­ver­bin­dun­gen (z. B. auf dem Land),
    • fami­liä­re Betreu­ungs­pflich­ten oder medi­zi­ni­sche Grün­de.

Fazit

Die Ent­schei­dung des FG Müns­ter stärkt die bis­he­ri­ge Ver­wal­tungs­auf­fas­sung:
Eine dop­pel­te Haus­halts­füh­rung setzt vor­aus, dass die täg­li­che Rück­kehr nicht zumut­bar ist. Bei Fahr­zei­ten unter einer Stun­de ist die­se Zumut­bar­keit grund­sätz­lich gege­ben – und ein steu­er­li­cher Abzug damit aus­ge­schlos­sen.