Leistungsgrenzen für die Steuerfreiheit bei Altanlagen
Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2025 in Betrieb genommen wurden, gilt:
- 30 kW (peak) bei Einfamilienhäusern und Gebäuden mit nur einer Nutzungseinheit
- 15 kW (peak) je Einheit bei Mehrfamilienhäusern und gewerblichen Objekten mit mehreren Einheiten
Leistungsgrenzen für Steuerfreiheit bei Neuanlagen ab 2025
- Einheitliche Grenze für alle Gebäudearten von 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit
- Gilt auch für Erweiterungen bestehender Anlagen ab 2025
- Freigrenze: insgesamt bleiben maximal 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen steuerfrei
Nachweis über die Leistung
Maßgeblich ist die Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister. Auch wenn dort mehrere Anlagen zusammengefasst sind, zählt steuerlich, ob die Anlagen unabhängig betrieben werden können.
Beispiel
Befinden sich auf vier Einfamilienhäusern jeweils eigenständige Anlagen mit 25 kW (peak) Leistung, die im Marktstammdatenregister zusammengefasst wurden, gelten sie steuerlich dennoch als vier einzelne Anlagen. Entscheidend ist die unabhängige Betriebsfähigkeit jeder einzelnen Anlage.
Gebäudebegriff
Maßgeblich ist die Verkehrsauffassung. Vier Wände und ein Dach genügen für die Qualifikation als Gebäude.
Einheitliche Anlage auf mehreren Objekten
Wird eine Photovoltaik-Anlage über mehrere Gebäude betrieben, werden die Leistungsgrenzen objektübergreifend zusammengefasst. Beispiel: Eine Anlage mit 35 kW (peak) auf einem Stall und 20 kW (peak) auf einer Maschinenhalle bleibt steuerfrei, da die kumulierte Grenze von 100 kW (peak) eingehalten wird.
Photovoltaikanlage und Vermietung
Stromverkauf an Mieter ist bei Direktvermarktung steuerfrei, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Mieterstromzuschläge nach EEG sind ebenfalls steuerfrei. Nicht befreit sind Einnahmen aus dem Weiterverkauf von Zusatzstrom. Diese unterliegen der Steuerpflicht, wobei Kosten als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können.