Unter­halt und Ver­si­che­rungs­bei­trä­ge

  • Eltern sind gesetz­lich ver­pflich­tet, für ihre Kin­der Unter­halt zu leis­ten. Das umfasst auch die Kos­ten für eine ange­mes­se­ne Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung.
  • Wenn das Kind nicht fami­li­en­ver­si­chert ist, son­dern eine eige­ne Ver­si­che­rung benö­tigt (z. B. pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung), kön­nen die Bei­trä­ge Teil der Unter­halts­leis­tun­gen sein.

Steu­er­li­che Behand­lung

  1. Son­der­aus­ga­ben:
    Wenn die Eltern die Bei­trä­ge zur Basis­kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung für ein Kind zah­len, für das sie Kin­der­geld bzw. einen Kin­der­frei­be­trag erhal­ten, kön­nen die­se Bei­trä­ge grund­sätz­lich in unbe­schränk­ter Höhe in der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung der Eltern als Son­der­aus­ga­ben gel­tend gemacht wer­den. In bestimm­ten Kon­stel­la­tio­nen kön­nen die Eltern sogar die eige­nen Bei­trä­ge des Kin­des, wel­che die­ses als Arbeit­neh­mer im Rah­men der Lohn­ab­rech­nung an die gesetz­li­che Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung abführt, in ihrer Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung berück­sich­ti­gen. Dies ist zum Bei­spiel der Fall, wenn das Kind noch bei den Eltern wohnt.  
  2. Außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen:
    Wenn kein Anspruch mehr auf Kin­der­geld oder Kin­der­frei­be­trag besteht (z. B. bei voll­jäh­ri­gen Kin­dern über 25 Jah­re), kann der gesam­te Unter­halt – ein­schließ­lich der Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge – bis zu einem Höchst­be­trag steu­er­lich als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abge­setzt wer­den. Die Bei­trä­ge kön­nen berück­sich­tig wer­den, sobald die Eltern die Bei­trä­ge wirt­schaft­lich Tra­gen. Die­ser Tat­be­stand wird z.B. bereits erfüllt, wenn das Kind noch bei den Eltern wohnt.

Wich­tig: Kein Dop­pel­an­satz mög­lich

  • Es ist nicht zuläs­sig, die Ver­si­che­rungs­bei­trä­ge sowohl als Son­der­aus­ga­be als auch als Teil der außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tung anzu­set­zen. Es muss eine Ent­schei­dung für einen Weg erfol­gen.
  • Es ist zu prü­fen, wel­cher Abzug steu­er­lich güns­ti­ger und zuläs­sig ist.

Bedeu­tung der Ver­si­che­rung für die Abzugs­fä­hig­keit

  • Die Ver­si­che­rung muss den Basis­schutz abde­cken – nur die­ser Teil ist steu­er­lich absetz­bar.
  • Bei­trä­ge zu Wahl­ta­ri­fen oder Zusatz­ver­si­che­run­gen sind in der Regel nicht abzieh­bar.
  • Der Bei­trag muss not­wen­dig und ange­mes­sen im Sin­ne der Unter­halts­pflicht sein.

Prak­ti­sche Hin­wei­se für die Steu­er­erklä­rung

  • Nach­wei­se über gezahl­te Bei­trä­ge (z. B. Ver­si­che­rungs­be­le­ge, Kon­to­aus­zü­ge) sind wich­tig.
  • Die Gel­tend­ma­chung erfolgt ent­we­der in:
    • Anla­ge Vor­sor­ge­auf­wand (für Son­der­aus­ga­ben) oder
    • Anla­ge Unter­halt (für außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen)