Der Fall

Ein Steu­er­pflich­ti­ger mie­te­te eine Zweit­woh­nung in Mün­chen. Die Zweit­woh­nungs­steu­er woll­te er zusätz­lich zu den der Abzugs­be­schrän­kung unter­lie­gen­den Mehr­auf­wen­dun­gen gel­tend machen. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes/EStG unter­lie­gen Auf­wen­dun­gen für die Nut­zung der Zweit­woh­nung (Mie­te, Miet­ne­ben­kos­ten usw.) einer Abzugs­be­schrän­kung von € 1.000,00 im Monat.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof/BFH hat ent­schie­den, dass die Zweit­woh­nungs­steu­er gene­rell zu den Auf­wen­dun­gen für die Nut­zung zäh­len und daher unter die Abzugs­be­schrän­kung fal­len (Urteil vom 13.12.2023, VI R 30/21, ver­öf­fent­licht am 4.4.2024).

Stand: 28. Juli 2024

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