Postrechtsmodernisierungsgesetz

Bun­des­tag und Bun­des­rat haben im Juni 2024 die Geset­zes­no­vel­le zum Post­ge­setz ver­ab­schie­det. Mit der Post­no­vel­le wird das Gesetz von 1997 erneu­ert. Ziel der Geset­zes­no­vel­le ist, die Brief­por­to­prei­se erschwing­lich und deut­lich unter dem euro­päi­schen Durch­schnitt zu hal­ten. Dar­über hin­aus soll eine flä­chen­de­cken­de Ver­sor­gung an sechs Tagen in der Woche wei­ter gewähr­leis­tet wer­den.

Verlängerung der Zustellzeiten

Wesent­li­cher Punkt der Geset­zes­no­vel­le war die Ver­län­ge­rung der Zustell­zei­ten. Bis­her muss­ten 80 Pro­zent der Brie­fe am fol­gen­den Werk­tag und 95 Pro­zent am zwei­ten Werk­tag zuge­stellt wer­den. Nach der Reform müs­sen Stan­dard­brief­sen­dun­gen zu 95 Pro­zent am drit­ten Werk­tag und zu 99 Pro­zent am vier­ten Werk­tag beim Emp­fän­ger sein. Die 95-pro­zen­ti­ge Zustel­lung ver­schiebt sich also um einen Tag vom drit­ten auf den vier­ten Tag.

Auswirkung auf Steuerverwaltungsakte

Die Post­re­form hat auch Aus­wir­kun­gen auf den Zeit­punkt der Bekannt­ga­be von Steu­er­ver­wal­tungs­ak­ten. Ein Ver­wal­tungs­akt wird erst mit Bekannt­ga­be wirk­sam und ver­bind­lich. Als Steu­er­be­scheid gilt erst ein nach § 122 Abs. 1 Abgabenordnung/AO bekannt gege­be­ner Ver­wal­tungs­akt (§ 155 Abs. 1 Satz 2 AO).

Bekanntgabefiktion

Bis­her fin­gier­te die Abgabenordnung/AO im Fall der Über­mitt­lung schrift­li­cher Ver­wal­tungs­ak­ten durch die Post einen Bekannt­ga­be­zeit­punkt von drei Tagen ab Erlass­da­tum des Ver­wal­tungs­ak­tes (für Aus­lands­zu­stel­lun­gen gilt ein Monat). Die Bekannt­ga­be­fik­ti­on von drei Werk­ta­gen soll nun auf vier Werk­ta­ge ver­län­gert wer­den (geplan­te Ände­run­gen § 122 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2a sowie § 122a Abs. 4 Satz 1 Abga­ben­ord­nung-AO an die ver­län­ger­ten Lauf­zeit­vor­ga­ben). Die ver­län­ger­te Zustell­fik­ti­on gilt vor­aus­sicht­lich mit Inkraft­tre­ten der Post­ge­setz-Novel­le ab dem 1.1.2025.

Stand: 28. Juli 2024

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