Private Veräußerungsgeschäfte

Nieß­brauch­rech­te zäh­len grund­sätz­lich zu den soge­nann­ten „ande­ren Wirt­schafts­gü­tern“, die selbst­stän­dig ver­äu­ßer­bar, ein­la­ge- und ent­nah­me­fä­hig sind. Ein ein­kom­men­steu­er­li­ches pri­va­tes Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft liegt bei sol­chen ande­ren Wirt­schafts­gü­tern dann vor, wenn zwi­schen Bestel­lung (Anschaf­fung) und Ver­äu­ße­rung oder Ver­zicht bzw. Ablö­sung nicht mehr als ein Jahr liegt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz/EStG). Wird das Nieß­brauch­recht zu Ein­nah­me­zwe­cken genutzt, kann sich die Spe­ku­la­ti­ons­frist auf zehn Jah­re ver­län­gern (§ 23 Abs 1 Nr. 2 Satz 4 EStG).

Der Fall

Das Finanzgericht/FG Müns­ter muss­te über einen Fall ent­schei­den, in dem eine Berech­tig­te gegen Ent­gelt auf ihr Nieß­brauch­recht ver­zich­te­te. Das Finanz­amt wer­te­te die Ent­nah­me des Nieß­brauch­rechts aus dem Son­der­be­triebs­ver­mö­gen als Anschaf­fung (Anschaf­fungs­fik­ti­on des § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG) und den Ver­zicht als Ver­äu­ße­rung. Das FG erkann­te in dem Ent­schei­dungs­fall kein steu­er­pflich­ti­ges pri­va­tes Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft und gab der Kla­ge statt (Urteil vom. 12.12.2023, 6 K 2489/22 E). Der ent­gelt­li­che Ver­zicht auf ein Nieß­brauch­recht stellt kei­ne Ver­äu­ße­rung, son­dern einen ver­äu­ße­rungs­ähn­li­chen Vor­gang dar. Ver­äu­ße­rungs­ähn­li­che Vor­gän­ge im pri­va­ten Bereich lie­gen vor bei ent­gelt­li­chen Geschäf­ten, die auf die Auf­ga­be eines Ver­mö­gens­werts in sei­ner Sub­stanz gerich­tet sind. Bei der Auf­ga­be eines Nieß­brauch­rechts fehlt es am erfor­der­li­chen Rechts­trä­ger­wech­sel.

Anhängiges BFH-Verfahren

Das FG hat die Revi­si­on zuge­las­sen. Das Akten­zei­chen beim Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) lau­tet IX R 4/24.

Fazit

Vor der zu erwar­ten­den BFH-Ent­schei­dung soll­ten ent­gelt­li­che Nieß­brauch­ver­zich­te bzw. ähn­li­che Gestal­tun­gen wie im Urteils­fall hin­aus­ge­scho­ben wer­den. Sofern ein Nieß­brauch­recht bereits ent­gelt­lich abge­löst wur­de, soll­te gegen einen Steu­er­be­scheid Ein­spruch und Ruhen des Ver­fah­rens bis zur Ent­schei­dung des BFH bean­tragt wer­den. Dies am bes­ten in Ver­bin­dung mit einem Antrag auf Aus­set­zung der Voll­zie­hung.

Stand: 28. Juli 2024

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