Einkommensteuerermäßigung

Wer­den geerb­te Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de ver­äu­ßert, fällt nicht sel­ten neben der Erb­schaft­steu­er auch Ein­kom­men­steu­er an. § 35b Einkommensteuergesetz/EStG sieht hier­für auf Antrag eine Ein­kom­men­steu­er­ermä­ßi­gung nach einem bestimm­ten Pro­zent­satz vor. Der Ermä­ßi­gung unter­lie­gen dabei Ein­künf­te, die im betref­fen­den Ver­an­la­gungs­zeit­raum oder in den vor­an­ge­gan­ge­nen vier Ver­an­la­gungs­zeit­räu­men (also inner­halb von fünf Jah­ren) als Erwerb von Todes wegen der Erb­schaft­steu­er unter­le­gen haben. Strei­tig war bis­her, wann der Begüns­ti­gungs­zeit­raum im Ein­zel­fall beginnt.

BFH-Entscheidung

Der Bundesfinanzhof/BFH hat in einem Fall, betref­fend die ein­kom­men­steu­er­pflich­ti­ge Ver­äu­ße­rung von Kom­man­dit­ge­sell­schafts­be­tei­li­gun­gen, ent­schie­den, dass der maß­geb­li­che Begüns­ti­gungs­zeit­raum mit dem Tod des Erb­las­sers beginnt (Urteil vom 28.11.2023, X R 20/21, ver­öf­fent­licht am 2.5.2024). Im Streit­fall fand die Ver­äu­ße­rung sechs Jah­re nach dem Erb­fall statt, war also außer­halb des Begüns­ti­gungs­zeit­rau­mes.

Doppelbelastung zulässig

Der BFH beton­te in dem Urteil außer­dem, dass eine Dop­pel­be­las­tung von Erb­schaft­steu­er und Ein­kom­men­steu­er weder den Gleich­be­hand­lungs­grund­satz ver­letzt noch eine etwa­ige ver­fas­sungs­recht­lich zu beach­ten­de Belas­tungs­gren­ze über­schrei­tet. Die Begüns­ti­gungs­vor­schrift greift im Übri­gen nur bei Erb­schaf­ten, nicht bei Schen­kun­gen.

Stand: 28. Juli 2024

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