Der Fall

Eine Steu­er­pflich­ti­ge hat­te nach erfolg­lo­sem Ein­spruchs­ver­fah­ren Kla­ge beim Finanz­ge­richt erho­ben. Die Kla­ge­er­he­bung erfolg­te aller­dings erst Mona­te spä­ter nach erst­ma­li­ger Bekannt­ga­be der Ein­spruchs­ent­schei­dung gegen­über einem ehe­ma­li­gen Bevoll­mäch­tig­ten und war damit zu spät ein­ge­reicht. Die Steu­er­pflich­ti­ge hat­te zwi­schen­zeit­lich den Steu­er­be­ra­ter gewech­selt bzw. gekün­digt. Der ehe­ma­li­ge Bevoll­mäch­tig­te schick­te die Ein­spruchs­ent­schei­dung nicht unmit­tel­bar an sei­ne ehe­ma­li­ge Man­dant­schaft, son­dern an das Finanz­amt zurück mit der Anmer­kung, dass sei­ne Emp­fangs­voll­macht zwi­schen­zeit­lich wider­ru­fen sei. Für die wirk­sa­me Kla­ge­er­he­bung kam es in dem betref­fen­den Fall dar­auf an, ob die Bekannt­ga­be der Ein­spruchs­ent­schei­dung an den ursprüng­li­chen Bevoll­mäch­tig­ten der Klä­ge­rin wirk­sam war oder nicht.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof/BFH hat die Bekannt­ga­be der Ein­spruchs­ent­schei­dung an den ursprüng­li­chen Bevoll­mäch­tig­ten für wirk­sam ange­se­hen (Urteil vom 8.2.2024, VI R 25/21; ver­öf­fent­licht am 10.5.2024). Wesent­lich ist, so der BFH, der Kennt­nis­stand des Finanz­am­tes im Zeit­punkt der Absen­dung des Ver­wal­tungs­ak­tes. Ein nach­träg­li­cher Voll­machts­wi­der­ruf bzw. die Tat­sa­che, dass die Außen­voll­macht des Bevoll­mäch­tig­ten im Bekannt­ga­be­zeit­punkt nicht mehr besteht, ist ohne Bedeu­tung.

Fazit

Eine wirk­sa­me Bekannt­ga­be von Steu­er­ver­wal­tungs­ak­ten mit rechts­ver­bind­li­chem Anlauf der Rechts­be­helfs­frist fin­det auch gegen­über einem ehe­ma­li­gen Bevoll­mäch­tig­ten statt. Dies gilt zumin­dest so lan­ge, als gegen­über dem Finanz­amt die Voll­macht nicht aus­drück­lich wider­ru­fen wur­de und das Amt von einer wirk­sa­men Bevoll­mäch­ti­gung aus­ge­hen kann. Ände­run­gen in erteil­ten Voll­machts­ver­hält­nis­sen soll­ten dem Finanz­amt stets mit­ge­teilt wer­den.

Stand: 28. Juli 2024

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